Im schönen Wort Einfriedung steckt das noch schönere Wort Frieden. Und damit ziemlich viel Wahrheit, denn das richtige Maß an Nähe und Abstand ist die Basis für eine gute und friedliche Nachbarschaft. Nun ist es in Zeiten handtuchschmaler Reihenhausgärten mit dem Abstand oft nicht weit her und das Bedürfnis nachvollziehbar, sich für mehr Privatsphäre etwas massiver abzugrenzen, beispielsweise mit einer Mauer. Ist ja schließlich das eigene Grundstück, möchte man meinen. Doch ganz so einfach ist es nicht.Eine Einfriedung, so der Fachbegriff für Zäune, Sichtschutzwände und Hecken, sei innerhalb von Ortschaften zwar in aller Regel gestattet, sagt Rechtsanwalt Thomas Pliester von der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV). In der Frage der Gestaltung müssen sich Grundstückseigentümer jedoch meist an gewisse Vorgaben halten, die wiederum davon abhängig sind, wo sich das Grundstück befindet: Die Nachbarrechtsgesetze im jeweiligen Bundesland spielen eine Rolle, die Landesbauordnungen und oft zusätzlich örtliche Bebauungspläne oder kommunale Satzungen. In München beispielsweise sind laut Einfriedungssatzung Mauern, Gabionenwände oder undurchsichtige Zäune grundsätzlich nicht erlaubt. In Hamburg hingegen muss der Vorgartenzaun lichtdurchlässig sein, zum Nachbarn könnte auch ein geschlossener, bis zu zwei Meter hoher Sichtschutz errichtet werden.Rechtskolumne:Darf man im Garten einen Brunnen bohren?Kostenloses Grundwasser statt hoher Wasserrechnung? Klingt verlockend, gerade in trockenen Zeiten. Was Gartenbesitzer dürfen – und was nicht.Wird, was meistens der Fall ist, eine Trennwand zum Nachbarn auf der Grundstücksgrenze gebaut, muss man sich auch mit ihm über Höhe und Beschaffenheit einigen. Einer solchen „gemeinschaftlichen Grenzeinrichtung“ müssen nämlich alle beteiligten Eigentümer zustimmen, die Kosten werden geteilt. Und man darf sie, so Pliester, auch nicht auf eigene Faust verändern, indem man beispielsweise in der Höhe aufstockt: „Dann hätte der Nachbar ein Recht auf Rückbau.“Nun könnte man, wenn es mit dem gemeinsamen Sichtschutzprojekt nicht klappt, auf die Idee kommen, die Einfriedung so zu bauen, dass sie nur auf eigenem Grund und Boden steht. „Dann müssen aber die vorgeschriebenen Abstände zum Nachbargrundstück eingehalten werden“, betont Pliester. Das verkleinert den eigenen Garten möglicherweise deutlich, außerdem bleibt man für die Pflege des Abstandsstreifens verantwortlich. „In der Praxis ist das selten sinnvoll“, sagt der Rechtsanwalt aus Mönchengladbach.Zur Straße hin wird man in der Regel keine Mauer ziehen, sondern allenfalls einen Zaun errichten dürfen. „Hohe und undurchsichtige Abgrenzungen sind in den Kommunen meist nicht erwünscht“, sagt Pliester. Die notwendigen Informationen bekommt man beim Bauamt. Und mal ehrlich: Über den eigenen Gartenzaun hinausblicken zu können, schadet nie.Die Autorin hat nun einen Ohrwurm: „Auf der Mauer, auf der Lauer, sitzt ’ne kleine Wanze …“ Bernd Schifferdecker (Illustration)
Darf man eine Mauer um sein Grundstück bauen?
Im Garten hätte man gern Privatsphäre. Doch nicht jeder Sichtschutz ist erlaubt. Was man bauen darf und was nicht.






