Ob Zaun, Hecke oder Mauer – Grundstücksbesitzer markieren ihr eigenes Terrain gerne mit einer entsprechenden Bepflanzung oder baulichen Maßnahme. Dabei kommt es jedoch häufig zu Konflikten. Manch einen ärgert es besonders, wenn der Nachbar einen Carport direkt an den eigenen Gartenzaun baut oder die Thuja-Hecke die Sicht versperrt. Immer wird stellt sich dann die Frage, was der Nachbar an der Grundstücksgrenze eigentlich errichten darf und welchen Abstand er dabei einhalten muss.

Geregelt ist dies in der jeweiligen Landesbauordnung. In Bayern zum Beispiel sind Garagen und Carports an der Grundstücksgrenze grundsätzlich mit einer Wandhöhe von bis zu drei Metern und einer Gesamtlänge von neun Metern zulässig. Die Fläche des Carports darf maximal 50 Quadratmeter haben. Es ist jedoch ratsam, sich direkt bei der Gemeinde oder dem zuständigen Bauamt über die jeweiligen Vorschriften zu informieren. „Liegen in den Kommunen spezifische Bebauungspläne vor, gelten diese Regelungen“, sagt Georg Hopfensperger, stellvertretender Vorsitzender des Haus- und Grundbesitzervereins München. In Ausnahmefällen könne es davon Befreiungen geben. Meist würden entsprechende Anträge jedoch mit dem Hinweis abgelehnt, dass diese nicht ins bauliche Gesamtkonzept passten, so Hopfensperger.