PfadnavigationHomePS WELTAuto-NewsKein Notwegerecht für GarageRecht: Zufahrt über NachbargrundstückVeröffentlicht am 04.05.2026Zahl der WocheQuelle: SP-XErreicht man das eigene Grundstück nur über Grund und Boden des Nachbarn, kann ein Notwegerecht greifen. Bei Garagen ist das nicht automatisch der Fall. SP-X/Frankenthal. Wer die eigene Garage nur über ein Nachbargrundstück erreichen kann, sollte sich das Wegerecht nach Möglichkeit im Grundbuch eintragen lassen. Ansonsten kann es beispielsweise bei einem Besitzerwechsel Ärger geben, wie aus einem Urteil des Landgerichts Frankenthal hervorgeht. Denn eine frühere Vereinbarung bindet spätere Eigentümer nicht automatisch.
In dem verhandelten Fall hatte eine Grundstückseigentümerin vor rund 30 Jahren auf dem hinteren Teil ihres Grundstücks eine Garage gebaut. Mit dem Auto war diese nur über den Hof des Nachbarn zu erreichen. Der frühere Nachbar hatte die Durchfahrt über Jahrzehnte erlaubt. Nach dem Verkauf des Hofgrundstücks untersagten die neuen Eigentümer jedoch die Nutzung.
Die Garagenbesitzerin berief sich auf die frühere Absprache und machte zusätzlich ein Notwegerecht geltend. Beides ließ das Gericht nicht gelten. Die frühere Vereinbarung sei mangels Grundbucheintrag für die neuen Eigentümer nicht bindend. Auch ein Notwegerecht bestehe nicht: Wenn auch nicht die Garage, so sei zumindest das Grundstück selbst weiterhin per Auto erreichbar. Dass die Garage nicht mehr zum Abstellen von Autos genutzt werden könne, müsse die Klägerin hinnehmen. (Az.: 7 O 324/25).






