Nun hat also auch das Verwaltungsgericht München Binnenkontrollen im Schengenraum für rechtswidrig erklärt. Es gab am Donnerstag bekannt, dass konkrete, im Jahr 2025 durchgeführte Passkontrollen bei drei Klägern gegen Europarecht verstoßen hätten. Wesentlich für diese Urteile sei die Dauer „der seit Jahren faktisch unverändert bestehenden Grenzkontrollen gerade an der österreichisch-deutschen Grenze und deren (Un-)Vereinbarkeit auch mit dem neuen Schengener Grenzkodex“.Gegen die Bundesrepublik Deutschland geklagt hatten drei Personen, die jeweils kontrolliert worden waren: Werner Schroeder, in Bayern lebender, aber in Innsbruck lehrender Europa- und Völkerrechtsprofessor, der regelmäßig über die Grenze fährt, im Fall der Kontrolle mit dem Zug. Er sagte der F.A.Z., er klage als Jurist und als Bürger, ihm gehe es aber nicht darum, Rechtsgeschichte zu schreiben. Ein zweiter Kläger, ebenfalls im Zug kontrolliert, war der nigerianische Staatsbürger Abdulhamid Aledeh, der als Lastkraftfahrer bei der Deutschen Post arbeitet, darüber hinaus ein Uber-Taxi fährt – und damit öfter die Grenze nach Österreich passiert. Kläger: „Durch politische Willkür wird der Rechtsstaat zertrümmert“Darüber hinaus klagte der österreichische Rechtsanwalt Hubert Niedermayr, der nach eigenen Angaben wegen einer Therapeutenausbildung regelmäßig zwischen Österreich und Deutschland pendelt. Er stellte sich der F.A.Z. als ein im österreichischen Fernsehen präsenter Fachmann sowie „leidenschaftlicher Europäer“ vor. Es mache ihn „wahnsinnig“, zu sehen, wie „durch politische Willkür“ – als solche sieht er die Grenzkontrollen – „der Rechtsstaat zertrümmert wird“. Er sei, so berichtet er in der Klageschrift, dreimal angehalten worden. Die Kontrollen selbst hätten jeweils etwa zwei Minuten gedauert, der Stau vor der Kontrolle habe jedoch „deutlich länger, nämlich bis zu einer Stunde, in Anspruch genommen“.In der Verhandlung ging es im Wesentlichen um die Frage, ob durch die Novellierung des Schengener Grenzkodex im Juli 2024 eine Art Reset-Knopf gedrückt worden und die darin formulierte maximale Verlängerungsfähigkeit der Binnengrenzkontrollen auf bis zu drei Jahre mithin noch nicht ausgeschöpft sei.Die Vertreter des Bundes, unter anderem Referatsleiter aus dem Bundesinnenministerium und dem Bundespolizeipräsidium, versammelten sich hinter dieser Interpretation. Christoph Tometten, Anwalt von Schroeder und Aledeh, sah das anders. Als einzigen möglichen Reset-Moment für die seit 2015 wieder eingeführten Kontrollen sah er die – mehr als drei Jahre zurückliegende – Corona-Pandemie an. Seither habe sich keine neue Bedrohungslage ergeben, welche die Kontrollen rechtfertige; der Verweis auf die Sekundärmigration reiche nicht. Im Übrigen habe der neue Schengener Grenzkodex den alten nicht in so substanzieller Weise ersetzt, dass von einem Reset die Rede sein könne.EU-Kommission drängt Deutschland zur Beendigung der KontrollenBestätigt sah er sich durch die EU-Kommission, die jüngst Deutschland und andere Mitgliedsländer ermahnt hatte, schrittweise auf die Einstellung der Kontrollen an den Binnengrenzen hinzuarbeiten. Die insbesondere von Niedermayr vorgebrachten Zweifel, ob die Bedrohungslage überhaupt noch dergestalt sei, dass Kontrollen zu rechtfertigen seien, wiesen die Vertreter des Bundes zurück. Dies zu bewerten, sei „Kernaufgabe des Bundesinnenministeriums“.Die drei Klagen gegen die Binnengrenzkontrollen sind nicht die ersten ihrer Art. Erst vor ein paar Monaten hatte der Juraprofessor Dominik Brodowski Erfolg mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz gegen eine Binnengrenzkontrolle. Zu der kam es, als er im Linienbus von Luxemburg, wo er pikanterweise an einem Festakt zu 40 Jahren Schengener Abkommen teilgenommen hatte, nach Saarbrücken fuhr.In den jeweiligen Verfahren geht es immer um die konkrete Kontrolle – und damit um den entsprechenden Zeitraum, für den die Grenzkontrolle eingeführt wurde. Gerichte haben inzwischen diverse Grenzkontroll-Zeiträume für rechtswidrig erklärt, etwa die von November 2021 bis Mai 2022 und von November 2022 bis Mai 2023.Das Bundesinnenministerium pflegt in solchen Fällen von Einzelfallentscheidungen zu sprechen und in die nächste Instanz zu gehen. Auch diesmal ist die Berufung zugelassen.