Wenn ein Kind vom Jugendamt in Obhut genommen wird, gilt das Kind in seiner Familie als akut gefährdet. Eine akute Gefahr kann zum Beispiel vorliegen, wenn bei einem Kind Verletzungen festgestellt werden, die auf eine Misshandlung zurückzuführen sind. So soll es nach einem Bericht in der „Hannoverschen Allgemeinen Zeitung“ in Stade gewesen sein: Dem Vater der drei Monate alten Tochter wurde demnach von Ärzten vorgeworfen, sein Kind geschüttelt zu haben.Als Folge soll es bei dem Baby zu Hirnblutungen gekommen sein. Der Vater sei von Ärzten daraufhin angezeigt worden. Laut Staatsanwaltschaft Hannover wird gegen Vater und Mutter des Kindes „wegen des Verdachts von Misshandlung von Schutzbefohlenen“ ermittelt. Den Eltern wurde zuerst das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Kindes entzogen, später wurde die Inobhutnahme des Kindes angeordnet.Ein Jugendamt kann also zu dem Schluss kommen, dass das Kind nicht anders geschützt werden kann, als es (vorübergehend) in einer Schutzstelle unterzubringen. Dort wird dann geklärt, wie es weitergeht: ob das Kind zunächst zu einer Pflegefamilie kommt oder unter welchen Voraussetzungen es wieder nach Hause kann.Mitarbeiter des Jugendamts sind Risiken ausgesetztDie Mitarbeiter des Jugendamts sind bei diesen Inobhutnahmen von Kindern und bei Sorgerechtskonflikten oft Risiken ausgesetzt. Denn ihre Entscheidung, das Kind zu seinem Wohl aus einer Familie zu nehmen, bedeutet, dass den Eltern zu dem Zeitpunkt die Fähigkeit abgesprochen wird, sich angemessen um das Kind zu kümmern. Oder: Es werden ihnen, wie in Stade, gravierende Straftaten vorgeworfen, die eine Unterbringung des Kindes außerhalb der Familie erfordern.Diese Entscheidung kann zu massivem Widerstand seitens der Eltern oder eines Elternteils gegen die Personen führen, die an der Inobhutnahme beteiligt sind – Mitarbeiter des Jugendamts und Polizisten. Denn die Polizei kann hinzugezogen werden, wenn das Kind dann von zu Hause abgeholt wird und Widerstand zu erwarten ist. Wenn der Grund für die Inobhutnahme Gewalttätigkeit des Vaters ist, sind die Risiken noch mal erhöht: Die Gewaltneigung des Vaters bestand dann schon vor der Entscheidung des Jugendamts und kann durch diese noch verstärkt werden.Auch im weiteren Verlauf der Inobhutnahme bestehen die Risiken fort. Denn der Kontakt zu den Eltern wird aufrechterhalten, die Mitarbeiter des Jugendamts beziehen die Eltern mit ein, wenn es zum Beispiel darum geht, welche therapeutischen Maßnahmen das Kind erhält.Wie reagiert das Amt, wenn Mitarbeiter von Vätern bedroht werden?Wie gehen Jugendämter mit diesen Risiken um? Wie reagiert das Amt, wenn Mitarbeiter von Vätern bedroht werden? Das Sozialreferat München teilt auf Anfrage mit, dass Drohungen gegenüber Mitarbeitern des Jugendamts „sehr ernst“ genommen werden. Je nach Gefährdungslage werden demnach „fachliche, organisatorische und – sofern erforderlich – rechtliche Schutzmaßnahmen“ geprüft und eingeleitet.Was ist damit konkret gemeint? Unter „fachlicher Maßnahme“ versteht das Jugendamt die „Einschätzung der Gefährdungslage“ sowie die Abstimmung des weiteren Vorgehens im Team und die „fortlaufende Neubewertung bei veränderten Umständen“. Bei der Gefährdungseinschätzung sind verschiedene Faktoren relevant: aggressives Verhalten, bereits ausgesprochene Drohungen oder eskalierte Konfliktlagen.Als „organisatorische Schutzmaßnahme“ nennt das Sozialreferat zum Beispiel die Vorgabe, dass Gespräche „ausschließlich in den Räumlichkeiten des Jugendamts“ oder auch in den Räumen der Sozialbürgerhäuser stattfinden. Denn dort sind Sicherheitsdienste im Einsatz. Sie können „in konfliktbehafteten Situationen“ vor Ort als direkte Ansprechpersonen zur Verfügung stehen – und auch „unmittelbar unterstützend“ eingreifen.Eine weitere organisatorische Schutzmaßnahme: Mitarbeiter des Jugendamts erscheinen zu einem konfliktbeladenen Termin nicht alleine, sondern nehmen Kollegen mit („Termine im Mehr-Personen-Setting“). Zudem gebe es „in besonderen Gefährdungslagen“ eine enge Abstimmung mit der Polizei.Die Polizei wird laut Sozialreferat eingeschaltet, wenn „konkrete Bedrohungslagen, akute Gefährdungssituationen oder sicherheitsrelevante Vorfälle vorliegen oder zu erwarten sind“. Die Polizei kann dann auch weitere Maßnahmen wie eine Gefährderansprache in die Wege leiten. Zudem kann eine gefährliche Person, wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, präventiv in Gewahrsam genommen werden.Wie groß die Risiken sein können, die bei Sorgerechtskonflikten entstehen, zeigt ein Fall, der der F.A.Z. von einem Verfahrensbeteiligten geschildert wurde: Ein Mann ist im Beisein seines Kindes gegenüber seiner Frau gewalttätig geworden. Er wurde der Wohnung verwiesen und durfte sich der Mutter im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens nicht mehr nähern.Er hat danach Polizeibeamten und Mitarbeitern eines Jugendamts massiv gedroht. Jetzt soll ihm das Sorgerecht entzogen werden. Der Mann wurde vom Jugendamt als hochgefährlich eingeschätzt: Alle Personen, die in das weitere Vorgehen einbezogen sind, wurden vor persönlichen Kontakten mit dem Mann gewarnt. Sie sollen auch keine Adressen von sich preisgeben. Der Mann droht nach wie vor mit Selbstjustiz. Verfahrensbeteiligte haben inzwischen Angst um ihr Leben. Sie fürchten, dass die Polizei erst einschreiten wird, wenn schon etwas passiert ist.