Eine Frau wird achtzehn Jahre lang von einem Zürcher Juristen bedrängt – persönlich kennt sie den Mann kaumViele Stalking-Opfer werden von ihren Ex-Partnern belästigt. Dieser Fall ist anders. Ein Gutachten attestiert Liebeswahn.Maria-Rahel Cano24.06.2026, 05.00 Uhr6 LeseminutenÜber Jahre hinweg stalkt ein Mann eine viel jüngere Frau, die er kaum kennt.Illustration Ida Götz / NZZDas Jahr 2008: Eine 19-jährige Frau, angehendes Model, besucht die Geburtstagsparty einer Freundin. Dort wird ihr ein Mann mittleren Alters vorgestellt. Sie wechseln ein paar Worte.Optimieren Sie Ihre BrowsereinstellungenNZZ.ch benötigt JavaScript für wichtige Funktionen. Ihr Browser oder Adblocker verhindert dies momentan.Bitte passen Sie die Einstellungen an.Sie vergisst die Begegnung rasch wieder.Er nicht.Für den Mann ist es der Beginn einer jahrelangen Obsession – für sie der Beginn eines Albtraums.In den folgenden Wochen, Monaten, Jahren bekommt sie von ihm Briefe und Nachrichten, Anrufe, Blumen, Gedichte – und ein Halstuch. All das, obwohl sie den über 50-jährigen Juristen kaum kennt.Achtzehn Jahre nach der ersten Begegnung muss sich der mittlerweile 72-jährige Rentner vor dem Zürcher Bezirksgericht für sein Handeln verantworten: Er sitzt in blauem Hemd und beiger Hose vor dem Richter, das Haar hat sich etwas gelichtet. Er lehnt im Stuhl, die Arme verschränkt, die Beine weit von sich gestreckt, es wirkt, als ob die Verhandlung ihn gar nicht beträfe. Einige Reihen hinter ihm sitzt seine Ehefrau.Das Opfer hingegen fehlt an der Verhandlung. Die Frau meidet ein erneutes Zusammentreffen mit dem Mann.«So leicht lasse ich mich nicht in die Flucht schlagen»Während fast zweier Jahrzehnte ist es immer wieder – mit zeitlichen Unterbrüchen – zu Kontaktversuchen gekommen, wie die Anklageschrift festhält. Als der Mann im Frühling 2017 am Arbeitsplatz des Opfers auftaucht, schaltet dieses die Polizei ein.Doch selbst die Einvernahme durch die Polizei und die Aufforderung, künftig «jegliche Kontaktaufnahme zur Geschädigten zu unterlassen», bleiben erfolglos. Er macht weiter.Sperrt die Frau seine Nummer, ruft er von einer neuen an. Blockiert sie ihn auch dort, weicht er auf die geschäftliche E-Mail-Adresse aus. All ihre Abwehrversuche sind vergeblich. Er findet immer wieder einen neuen Weg, sie zu bedrängen – sei es durch Anfragen auf Linkedin mit «lieben Vorfrühlingsgrüssen», durch Anrufe am Arbeitsplatz oder mit Briefen an den Wohnort ihrer Eltern.Im Jahr 2023 – sie ist mittlerweile 34 und Unternehmerin, er fast 70 Jahre alt und pensioniert – wird sein Verhalten noch aufdringlicher. Die Kadenz, mit der er das digitale Postfach der öffentlichen Adresse flutet, nimmt zu. Die Anklageschrift führt die verschiedenen Kontaktversuche detailliert auf:«So leicht lasse ich mich nicht in die Flucht schlagen – das weisst du», schreibt er.Und: «Das Metropol ist ganz in der Nähe. Passt es dir morgen Dienstag um 10?»Manche Nachrichten sind wiederum so kryptisch, dass sie sich kaum entschlüsseln lassen. Zum Beispiel schreibt er unter dem Betreff «Fantasie und Wirklichkeit»: «4v + lw = une illusion ou une formule de bonheur?».Das Opfer erstattet im Sommer 2023 Anzeige. Noch am selben Tag verhängt die Stadtpolizei Zürich ein knapp einmonatiges Rayon- und Kontaktverbot. Der Mann hält sich daran.«Ich bin für dich da» – ob du willst oder nichtDoch kaum ist die Frist abgelaufen, meldet er sich wieder. In einer E-Mail schreibt er etwa, dass er nie ohne ihr Wissen an ihrem Arbeitsort oder ihrem Wohnort auftauchen werde. Um dann anzufügen: «Aber das Wort lass ich mir – bei gebührendem An- und Abstand – nicht verbieten . . . und alle können mich ja schliesslich nicht sperren lassen.»Erneut verhängt die Polizei ein Kontaktverbot. Doch er macht weiter. Unter anderem kontaktiert er den Lebenspartner der Frau.Kaum ist das Kontaktverbot im Dezember 2023 abgelaufen, schreibt er seinem Opfer wieder auf die geschäftliche E-Mail-Adresse. In einem kurzen Einzeiler informiert er die Frau unter anderem über seine eigene Wohnsituation: Seine Ehefrau sei Mitte Oktober ausgezogen, und er wohne jetzt allein.Im Frühjahr 2024 sitzt der Beschuldigte wegen Missachtung der auferlegten Massnahmen zwei Wochen in Untersuchungshaft. Er hatte weiterhin Dritte aus dem Umfeld der Frau kontaktiert – trotz ausdrücklichem Verbot.Für das Opfer hat dieses Verhalten weitreichende Konsequenzen: Aus Angst bricht die Frau mit ihren Gewohnheiten. Sie fährt nur noch mit dem Auto zur Arbeit, wechselt den Platz im Büro, um von draussen nicht gesehen zu werden. Zu Hause flüchtet sie direkt in die Garage; die Rollläden bleiben auch tagsüber geschlossen. Gemäss Anklageschrift fühlte sich die Frau permanent beobachtet, bedroht und war verängstigt.Der Richter führt während des Prozesses aus, die Geschädigte habe nicht einmal genau gewusst, wie der Angeklagte aussehe. Der Gedanke, dass es «jeder» hätte sein können, habe es für das Opfer noch belastender gemacht. Der Verhandlung lässt sich eine weitere wichtige Information entnehmen: Ein richterlich angeordnetes Gutachten attestiert dem Beschuldigten eine «wahnhafte Erotomanie». Im Volksmund besser bekannt als «Liebeswahn».Wahnhafte Erotomanie – der LiebeswahnViel mit Liebe hat das Krankheitsbild jedoch nicht zu tun. Catharina Schmidt, leitende Ärztin an der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, sagt der NZZ, beim Liebeswahn handle es sich nicht um eine «übermässige Verliebtheit». Vielmehr gingen die Betroffenen fälschlicherweise davon aus, dass eine andere Person in sie verliebt sei. Diese Überzeugung bleibe bestehen, «selbst wenn erdrückende, objektive Argumente und Beweise gegen diese Annahme vorliegen».Für die Erkrankten sei die eigene Wahrnehmung die absolute Wahrheit, so die Ärztin. Ein Überdenken der eigenen Position oder die Einsicht, dass die eigene Realität krankhaft verschoben sein könnte, misslinge. Es sei gerade diese «Unkorrigierbarkeit» der eigenen Ansichten, die das Wahnerleben ausmache. Dadurch werde eine Behandlung schwierig. Die Betroffenen verspürten selbst meist kein Krankheitsgefühl, deshalb begäben sie sich selten freiwillig in psychiatrische Behandlung.Der forensische Psychologe Jérôme Endrass macht einen Vergleich mit Verschwörungsgläubigen: «Während diese sich oft bewusst für ihre Überzeugung entscheiden – und andere Ansichten aktiv ausblenden –, können wahnhafte Personen sich nicht bewusst für oder gegen ihre Überzeugungen entscheiden.»Wahnhafte Störungen kämen aber eher selten vor. Daher bildeten sie in Stalking-Fällen eine kleine Gruppe. Die meisten Opfer von Stalking würden von Ex-Partnern bedrängt.Laut dem Psychologen fehlen in der Schweiz derzeit noch verlässliche Zahlen zur Häufigkeit von Stalking, da ein entsprechender Straftatbestand erst Anfang 2026 eingeführt wurde. Ein Blick nach Deutschland zeige jedoch, dass dort schätzungsweise jede fünfte bis zehnte Person von Stalking betroffen sei. Die offizielle Statistik bilde die Realität allerdings nur unzureichend ab: «Man geht davon aus, dass die Dunkelziffer sehr gross ist», sagt Endrass.Zurück im GerichtssaalDer Angeklagte lässt das Verfahren meist schweigend über sich ergehen, bricht dieses Schweigen jedoch immer wieder durch plötzliche Aufmüpfigkeit. Er verweigert jede Aussage zur Sache, unterbricht den Richter, nennt dessen Fragen «dumm» oder fragt ungeduldig: «Braucht es mich noch, oder kann ich jetzt gehen?»Er muss bleiben.Sein amtlicher Verteidiger bemüht sich um Schadensbegrenzung. Das Plädoyer ist ein Versuch, das Verhalten ins Unverfängliche zu übersetzen. Der Tatbestand der Nötigung sei gar nicht erfüllt, argumentiert er. Es habe schliesslich keine physische Gewalt gegeben, keine Drohungen. E-Mails könne man löschen, Briefe wegwerfen.Das Ganze sei kein krimineller Akt, sondern der Ausdruck eines «urmenschlichen Bedürfnisses nach Nähe und Liebe», so der Verteidiger. Das psychiatrische Gutachten, das dem Rentner eine «wahnhafte Erotomanie» attestiert, sei zudem mangelhaft, weil es in Abwesenheit des Beschuldigten erstellt worden sei.Nötigung ohne Drohung und GewaltDas Gericht spricht den Angeklagten wegen mehrfacher versuchter Nötigung und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig.«Flirten ist erlaubt, Kontakt aufnehmen auch», sagt der Einzelrichter bei der Urteilsverkündung. «Aber wenn jemand einem zu verstehen gibt, dass er nichts von einem will, dann kann es strafrechtlich relevant werden, wenn man sich darüber hinwegsetzt.» Es brauche weder physische Gewalt noch explizite Drohungen, um den Tatbestand einer Nötigung zu erfüllen. Ein über Jahre hinweg penetrantes, die Lebensgestaltung des Opfers massiv einschränkendes Belästigungsverhalten sei absolut ausreichend.Eine Gefängnisstrafe, wie es die Staatsanwaltschaft gefordert hat, muss der 72-Jährige jedoch nicht antreten. Das Gericht folgt dem Gutachten und attestiert dem Mann eine verminderte Schuldfähigkeit. Anstelle der von der Staatsanwaltschaft geforderten neun Monate Gefängnis verhängt das Gericht eine unbedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 100 Franken, also von 18 000 Franken. Ausserdem verordnet ihm das Gericht eine ambulante psychiatrische Behandlung, ein Rayon- und Kontaktverbot von fünf Jahren und eine ebenso lange Bewährungshilfe.Der Verurteilte will die Begründung des Urteils nicht hören. «Sie, das interessiert mich nicht. Kann ich gehen?», unterbricht er den Richter, nachdem dieser das Strafmass verkündet hat.Er darf gehen.Beim Verlassen des Saals ruft er dem Richter zu: «So einen Dilettanten wie Sie habe ich schon lange nicht mehr gesehen.»Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es wurde Berufung eingelegt.Passend zum Artikel
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