Quelle: dpa Hamburg/Schleswig-Holstein

11. Juni 2026, 13:44 Uhr

Am BGH stritten Gläubiger und Schuldner um 1,35 Euro. (Archivbild)

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Ein Gläubiger, der vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens eine Schufa-Auskunft über den Schuldner einholt, kann die Kosten dafür nicht von diesem zurückverlangen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) zu zwei Parallelverfahren aus Schleswig-Holstein. In den konkreten Fällen ging es um Schufa-Kosten in Höhe von 1,35 Euro und 1,61 Euro.