Der „Beklagte wird sich künftig nicht in Bezug auf die Klägerinnen dahingehend äußern, diese seien ‚politische Extremisten‘, wenn dies so geschieht, wie im Interview in der ,Zeit‘ vom 18. März 2026“. Diese Erklärung hat Wolfram Weimer, der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien, gegenüber dem Verwaltungsgericht Berlin abgegeben. Dessen im einstweiligen Rechtsschutz ergangener Beschluss vom 30. April ist damit rechtskräftig. Ein Verfahren in der Hauptsache wird nicht mehr erfolgen.Die Klägerinnen waren die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die in Berlin den „Buchladen zur schwankenden Weltkugel“ betreibt, sowie die beiden geschäftsführenden Gesellschafterinnen des Unternehmens. Weimer hat außer der Berliner Buchhandlung auch zwei Buchhandlungen in Bremen und Göttingen die Auszeichnung mit dem Deutschen Buchhandlungspreis verwehrt, für die sie die von seiner Behörde beauftragte Fachjury vorgesehen hatte. Im Interview hatte er die Frage, warum er in die Preisvergabe eingegriffen habe, mit dem Satz beantwortet: „Wenn der Staat Preise vergibt und Steuergelder einsetzt, dann kann er das nicht für politische Extremisten tun.“Behält Weimer sich vor, künftig in Bezug auf die Bremer und Göttinger Buchhändler zu äußern, sie seien Extremisten? Das ist nicht der Fall. Eine Sprecherin des Kulturstaatsministers erklärte gegenüber der F.A.Z., an die „Wertung des Gerichts“, dass die Interviewaussage als Bezugnahme auf die drei Buchhandlungen habe „verstanden werden können“, wird „er sich halten, auch wenn der Beschluss formal nur das Rechtsverhältnis zu den Klägerinnen betrifft und die Verhältnisse Dritter dort nicht Verfahrensgegenstand waren“. Allerdings hat das Gericht festgestellt, dass die Aussage so verstanden werden musste.Keine vertiefte Prüfung zur SacheFür Weimer ergäbe der Vorbehalt der Drohung, von Bremer oder Göttinger Extremisten zu sprechen, schon deshalb keinen Sinn, weil er laut seiner Sprecherin darauf beharrt, die Buchhändlerinnen „nicht benannt“ zu haben. Offenkundig liegt zum Berliner Laden nichts anderes vor als zu den Bremer und Göttinger Geschäften; es ist nicht so, dass Weimer nach der Logik seiner Gefahrenanalyse auf den Extremismusverdacht in einem der drei Fälle leichter verzichten könnte.Die Sprecherin betont, dass der Berliner Beschluss in einem „äußerungsrechtlichen Eilverfahren“ erging, in dem „eine vertiefte Prüfung zur Sache“ nicht stattgefunden habe. Mit weiteren Klagen greifen die Buchhandlungen nicht Weimers Äußerungen zu seiner Entscheidung an, sondern die Entscheidung selbst. Zum Stand dieser Verfahren teilt Weimers Sprecherin mit, die Kläger hätten „ihre Klagen bislang nicht begründet“. Laut Auskunft von Rechtsanwalt Jasper Prigge liegt das daran, dass die von den Klägern beantragte Akteneinsicht noch nicht gewährt wurde. Offenbar habe Weimers Behörde die Akte dem Gericht noch nicht vorgelegt.Eigentlich schade, dass auf der Fassade des Bremer Buchladens „Golden Shop“ kein Platz mehr für Zitate aus dem allerjüngsten Kapitel der Geschichte kreativen Widerstands gegen staatliche Willkür ist.dpaDurch die Empörung darüber, dass Weimer den drei Buchhandlungen eine an 115 weitere Buchhandlungen ausgeschüttete Förderung unter Berufung auf „verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse“ verweigerte, die er auch auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts nicht erläuterte, machte die größere Öffentlichkeit Bekanntschaft mit dem „Haber-Verfahren“, einer 2017 mit einem Rundschreiben der damaligen Staatssekretärin Emily Haber geregelten Anfrage, die Behörden, bevor sie Fördergeld gewähren, beim Bundesamt für Verfassungsschutz stellen können. Die Berliner Richter erwähnen nebenbei die Zweifel daran, ob es für die Einführung des Verfahrens 2017 „eine tragfähige Rechtsgrundlage“ gab, und stellen fest, dass es jedenfalls heute, seit der Änderung des Verfassungsschutzgesetzes im Jahr 2023, „eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Übermittlung von personenbezogenen Daten zur Vorbereitung, Durchführung oder Überprüfung einer begünstigenden Maßnahme“ gebe.Laut Paragraph 20, Absatz 2, Satz 2 des Gesetzes muss die Übermittlung erforderlich sein zum Schutz „besonders gewichtiger“ Rechtsgüter wie etwa der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestands und der Sicherheit des Bundes, „sonstiger Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt“, oder des Lebens einer Person. Die Berliner Kammer musste nach eigenen Worten die Frage, ob die Tatbestandsmale des Gesetzes „hier erfüllt waren“, nicht „abschließend“ klären. Weimer möchte zu der Frage, ob und warum er die gesetzlichen Anforderungen für erfüllt hält, ob also tatsächlich bei Vergabe des Buchhandlungspreises an die „Rote Straße“ in Göttingen und den „Golden Shop“ in Bremen Lebensgefahr oder eine vergleichbar schwere Gefahr drohte, nichts sagen, weil sie „voraussichtlich Gegenstand der laufenden Gerichtsverfahren“ sein werde. „Darüber hinaus ist Staatsminister Weimer weiterhin der Meinung, dass Staatspreise und Fördergelder für Akteure, über die verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse vorliegen, kritisch zu hinterfragen sind.“Kritik ohne Gründe ist wertlos. Die „öffentlichen Äußerungen des Staatsministers“, diese Einschätzung äußerten unlängst Luca Manns und Markus Ogorek, Fachleute für das Recht der Nachrichtendienste an der Universität zu Köln, im „Spiegel“, lassen „daran zweifeln, dass Weimers Behörde ihr Votum mit der nötigen Sorgfalt begründet hat“. Die Kammer hatte Weimer eine Brücke gebaut, die zu beschreiten für ihn riskant sein dürfte. Schon deshalb sei Weimer mit seiner öffentlichen Bewertung der Buchhändler als politischer Extremisten über das von den Tatsachen Gedeckte hinausgegangen, weil sich die für den Verfassungsschutz nach dessen eigenen Maßstäben relevanten Erkenntnisse vielleicht gar nicht auf Extremismus bezögen, sondern zum Beispiel auf Spionage, und nicht auf die Buchhändler, sondern auf Kunden. Der „Buchladen zur schwankenden Weltkugel“ als Treffpunkt für Spione wie im Kalten Krieg, zufällig mit konspirativen Filialen auch noch in Bremen und Göttingen? Sollte es gar nicht um Extremismus gegangen sein, wäre Weimer wohl vollends blamiert. Den „umfangreichen Argumentationspflichten“, von denen Manns und Ogorek sprechen, wird er nicht ewig ausweichen können.