Die Bundesregierung sieht im Risiko einer Rekrutierung keinen generellen Grund für eine Aufnahme russischer Männer als Flüchtlinge in Deutschland. Die Erteilung des Schutzes bleibe stets eine Einzelfallentscheidung, die grundsätzlich mit einer Sicherheitsüberprüfung einhergehe, teilte ein Sprecher des Bundesinnenministeriums mit. Auch mögliche Ausschlusstatbestände wie die Beteiligung an Kriegsverbrechen gehöre dazu.

Die bloße Möglichkeit, zum Wehrdienst einberufen zu werden, reiche nicht aus, damit Asyl oder internationaler Schutz gewährt werde. »Jeder Staat hat das Recht, für die Landesverteidigung Personal zu rekrutieren«, fügte der Sprecher hinzu. Die Rekrutierung allein sei »kein schutzauslösendes Phänomen«.Beschwerde kann noch beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werdenDas Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte diese Woche festgestellt, dass Wehrpflichtige aus der Russischen Föderation nicht allein aufgrund des zu erwartenden Wehrdienstes schutzberechtigt sind.

Dem Kläger war zunächst vom Verwaltungsgericht Berlin subsidiärer Schutz zugesprochen worden, da es beachtlich wahrscheinlich sei, dass er sich dem Druck zu seiner Verpflichtung als sogenannter »Vertragssoldat« nicht werde widersetzen können. Ihm drohe die Entsendung in den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine und damit auch die Gefahr, getötet, verletzt oder zu völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen zu werden.