Das Oberste Gericht in Rom hat in letzter Instanz die Klage einer Frau abgewiesen, die in einem Fünf-Sterne-Hotel zum Abendessen vergeblich um Leitungswasser gebeten hatte. Der Fall ging auf einen Aufenthalt der Frau im Hotel Sassongher in Corvara im Südtiroler Gadertal (Val Badia) während der Hochsaison zu Weihnachten und Neujahr 2019/2020 zurück. Statt des erbetenen Leitungswassers hatte das Hotel zum Abendessen jeweils Mineralwasser zum Preis von sieben Euro pro Flasche mit 0,75 Liter Inhalt serviert. Die Urlauberin hatte für ihren Aufenthalt zum Preis von 5700 Euro ein Halbpension-Paket „ohne Getränke“ gebucht.Weil das Hotel der wiederholten Bitte um Leitungswasser nicht nachgekommen war, verklagte die Frau den Beherbergungsbetrieb auf 2700 Euro Entschädigung wegen des erlittenen „wirtschaftlichen Schadens und seelischen Schmerzes“. Der Rechtsvertreter der Kundin argumentierte in dem Verfahren, Leitungswasser sei „eine natürliche Ressource und ein universelles Menschenrecht“, das von einem Gastronomiebetrieb „kostenlos zur Deckung grundlegender Bedürfnisse in lebensnotwendiger Mindestmenge“ zur Verfügung gestellt werden müsse. In erster und zweiter Instanz hatten die Gerichte die Klage der Frau mit der Begründung zurückgewiesen, das Hotel habe der Kundin die vertraglich vereinbarten Leistungen erbracht.In der nun bekanntgewordenen Entscheidung vom 29. April begründen die Richter am Kassationsgericht in Rom ihr rechtskräftiges Urteil damit, dass es „keine gesetzliche Verpflichtung“ für Gastronomiebetriebe gebe, ihren Kunden Leitungswasser zu servieren. Es bleibe die „freie Entscheidung eines jeden Gasts“, dem zuständigen Personal mitzuteilen, dass er kein abgefülltes Wasser am Tisch wünsche. Es sei ihm auch freigestellt, sich selbst das gewünschte Leitungswasser bereitzustellen.Die Obersten Richter befanden, dass dem Hotel kein Vertragsbruch nachgewiesen werden konnte, weil die im Reisepaket gebuchte Leistung seinem „allgemeinen touristischen Zweck“ entsprechend erbracht worden sei. Der Anwalt des Hotel Sassongher begrüßte die Entscheidung. Das Oberste Gericht habe bekräftigt, „dass Betriebe nicht verpflichtet sind, ihren Gästen Leitungswasser bereitzustellen. Wer möchte, kann es selbst verwenden.“