Während sie krank im Spital liegen: Pfleger klaut Hausschlüssel von Patienten und stiehlt Wertsachen, Bargeld und Bankkarten aus ihren WohnungenDas Bezirksgericht Uster findet seine Straftaten «besonders verwerflich». Es verurteilt einen deutschen Pflegefachmann zu 24 Monaten Freiheitsstrafe, 5 Jahren Tätigkeitsverbot und 15 Jahren Landesverweis.24.05.2026, 05.06 Uhr4 LeseminutenEin Pflegefachmann stiehlt im Spital Hausschlüssel von besonders verwundbaren Personen.Karin Hofer / NZZDass Pflege- oder Betreuungspersonen in Spitälern oder Altersheimen Bewohnerinnen und Bewohner beklauen: Das ist gar nicht so selten in Anklageschriften oder Strafbefehlen zu lesen. Ein 50-jähriger deutscher Pflegefachmann hat dieser Kriminalitätsart aber nochmals eine Dimension hinzugefügt.Optimieren Sie Ihre BrowsereinstellungenNZZ.ch benötigt JavaScript für wichtige Funktionen. Ihr Browser oder Adblocker verhindert dies momentan.Bitte passen Sie die Einstellungen an.Er stahl die Hausschlüssel von Patientinnen und Patienten. Dann stattete er ihren Wohnungen Besuche ab, während die Opfer krank oder verletzt im Spital lagen.In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland sind zwei Frauen als Opfer aufgeführt. Sie wurden im Oktober 2023 im Universitätsspital und im April 2025 in einer Zürcher Privatklinik behandelt.Drei weitere Patienten bestahl der Pfleger im März 2025 direkt im Privatspital. Er erbeutete dabei ein Portemonnaie, ein Mobiltelefon sowie Diamantschmuck im Wert von 14 250 Franken.In der Wohnung einer Patientin fand der Pfleger Bargeld, eine Migros-Geschenkkarte, ein Samsung-Tablet, Armbanduhren sowie Schmuck wie Halsketten und Fingerringe im Gesamtwert von rund 6200 Franken. Zudem nahm er zwei Bankkarten mit und hob mit der einen Karte, bei der er die PIN durch Ausprobieren herausfand, viermal an Bancomaten Bargeld ab, insgesamt rund 5000 Franken. Bei den anderen Bankkarten blieb es beim Versuch. In der Wohnung einer zweiten Frau entwendete er Goldketten und Modeschmuck im Wert von 2300 Franken.Der Gesamtdeliktsbetrag aller gelisteten Straftaten beläuft sich auf rund 28 500 Franken.Zudem rauchte der Pflegefachmann fast täglich Marihuana und schnupfte an seinen Arbeitstagen Amphetamine. Weil er einen verbotenen Schlagstock von Deutschland in die Schweiz einführte, ist auch Vergehen gegen das Waffengesetz angeklagt.Abgekürztes Verfahren in AbwesenheitDer Beschuldigte sass von Juni bis September 2025 rund drei Monate in Untersuchungshaft. Danach reiste er nach Deutschland aus. Er zeigte sich in der Untersuchung vollumfänglich geständig.Sein Verteidiger konnte mit dem Staatsanwalt einen «Deal» abschliessen. Anerkannt sind insgesamt sieben Straftatbestände. Die gewichtigsten sind: mehrfacher Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch und mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage.Der Beschuldigte anerkannte Schadenersatzzahlungen von rund 15 000 Franken an drei Privatklägerinnen und war mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, einer Busse von 800 Franken, einem Tätigkeitsverbot von 5 Jahren für Berufe im Pflegebereich und einem Landesverweis von 15 Jahren einverstanden.Zudem hat er eine Genugtuungsforderung im Grundsatz anerkannt und muss auch die Verfahrenskosten von 5600 Franken bezahlen.Newsletter «NZZ Justiz»Das wöchentliche Update zu Kriminalität und Strafwesen – jeden Montag direkt in Ihrem Postfach.Jetzt kostenlos abonnierenZur Hauptverhandlung am Bezirksgericht Uster erscheint der 50-Jährige, der mittlerweile wieder fest in Deutschland lebt, allerdings nicht. Sein Verteidiger schildert grosse psychische Probleme des Beschuldigten und erklärt, die Haft habe seinen Mandanten derart stark belastet, dass er ausserstande sei, sich dem Gericht zu stellen. Der Anwalt hat zwar ein Arztzeugnis angefordert. Ein solches hat ihm der Beschuldigte aber nie geschickt. Trotzdem stellt der Verteidiger ein Dispensationsgesuch aus gesundheitlichen Gründen.Der beschuldigte Pflegefachmann habe alle Vorwürfe anerkannt, alle Konsequenzen akzeptiert und sei sich bewusst, dass er nie mehr in der Schweiz tätig sein werde.Das Bezirksgericht Uster nimmt das Dispensationsgesuch an, «was wir aber auch nicht gut finden», erklärt der vorsitzende Richter. Es handle sich jedoch um einen absoluten Ausnahme- und Spezialfall.Wegen der Vorgeschichte und der psychischen Probleme des Beschuldigten bringe es für die Schweiz und für die Justiz nichts, wenn das Gericht das Gesuch ablehne. Eine Zurückweisung des Falls an die Staatsanwaltschaft wäre eine «Riesen-Leerlauf-Übung», die nur zusätzliche Kosten verursachen würde. Und in diesem Fall eine Auslieferung durchzusetzen, sei auch nicht verhältnismässig.Das Gericht genehmigt den ausgehandelten Urteilsvorschlag. Das ausgesprochene Tätigkeitsverbot und der Landesverweis seien ja sehr hoch und maximal. Dabei betont der Gerichtsvorsitzende, dass die Straftaten des Beschuldigten besonders verwerflich gewesen seien: Er habe verwundbare Personen, die alt und krank seien, im Spital als Opfer ausgesucht.Der Entscheid widerspricht eigentlich geltendem RechtDer Entscheid des Bezirksgerichts Uster mag zwar aus Gründen der Verfahrenseffizienz und der Kosten sinnvoll erscheinen, widerspricht aber geltendem Recht. Ein abgekürztes Verfahren erfordert gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zwingend die persönliche Anwesenheit und Befragung der beschuldigten Person in der gerichtlichen Hauptverhandlung. Das Gericht muss sich persönlich davon überzeugen, dass der Beschuldigte den Sachverhalt vollumfänglich anerkennt und das Geständnis freiwillig ablegt.Ein Erlass des persönlichen Erscheinens ist im abgekürzten Verfahren eigentlich ausgeschlossen. Auch die Vertretung durch eine Anwältin oder einen Anwalt reicht für diesen Schritt nicht aus. Ein sogenanntes Abwesenheitsverfahren ist bei dieser Verfahrensart gesetzlich nicht vorgesehen.Erscheint eine beschuldigte Person nicht zum Termin, müsste dies unweigerlich zum Scheitern des abgekürzten Verfahrens führen. Das Gericht müsste feststellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, und die Akten an die Staatsanwaltschaft zurückweisen. Das Verfahren würde dann im normalen, ordentlichen Verfahren fortgesetzt. Dort wäre dann ein Abwesenheitsverfahren möglich.Da aber alle Parteien und das Gericht einverstanden waren, wird hier wohl niemand intervenieren.Urteil DH250032 vom 21. 5. 2026, abgekürztes Verfahren.Passend zum Artikel
Hausschlüssel-Diebstahl im Spital: Pfleger klaut 28 500 Franken aus Wohnungen
Das Bezirksgericht Uster findet seine Straftaten «besonders verwerflich». Es verurteilt einen deutschen Pflegefachmann zu 24 Monaten Freiheitsstrafe, 5 Jahren Tätigkeitsverbot und 15 Jahren Landesverweis.







