Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) gewährt ein selbständiges Grundrecht der Kunstfreiheit. Im internationalen Vergleich ist das ungewöhnlich. Die Freiheit der Kunst hat allerdings inzwischen immerhin in die Europäische Grundrechtecharta Eingang gefunden. Zugleich ist die deutsche Kunstlandschaft in hohem Maße staatlich subventioniert und in heterogenen Formen (mittelbar) staatlich organisiert.Während die praktische Organisation der Wissenschaftsfreiheit längst durch Verfassungsrechtsprechung entlang der Konflikte um die Hochschulorganisation und ihre Reformen filigran ausbuchstabiert wurde, ist die Kunstfreiheit juristisch in ihrer institutionellen Dimension weitgehend eine weiße Landkarte geblieben. Nicht zuletzt die Konflikte um die documenta fifteen sowie das hemdsärmelige Gebaren eines Kulturstaatsministers sollten verdeutlicht haben, dass diese Unsicherheit über Recht und Rollenfunktionen gefährlich werden kann.Aus der Documenta-Affäre lernenDie Staatsrechtler Christoph Möllers und Nils Weinberg haben nunmehr eine bemerkenswerte Studie vorgelegt, die Abhilfe schafft. Sie ist hervorgegangen aus einem erweiterten und überarbeiteten Gutachten zur damaligen Documenta-Affäre. Analysiert werden aus einer grundrechtsdogmatischen Perspektive die vielschichtigen Probleme, die sich ergeben, wenn sich zwischen grundrechtsgebundenen Staat und Kunstschaffende eine Zwischenebene staatlich organisierter Kunstförderorganisationen schiebt, die verwalten und kuratieren.Christoph Möllers und Nils Weinberg: „Öffentliche Kunstfreiheit“SuhrkampWer kann sich auf die Kunstfreiheit berufen, und was verbietet diese eigentlich? Einfache Antworten sind nicht zu erwarten, und so verdeutlicht die vielschichtige Studie vor allem eindrucksvoll die Komplexität der grundrechtlichen Gemengelage, die sich nicht durch einseitige Radikallösungen auflösen lässt. Der moderierende Relativismus des Rechts aktualisiert sich auch hier.Grundrechtsbindungen sind asymmetrisch, sie kommen vornehmlich den Einzelnen zugute. Kunstfreiheit dient dazu, die Künstlerin dagegen abzuschirmen, mit den Instrumenten staatlicher Hoheitsmacht einer öffentlichen Moral unterworfen zu werden. Kunstfreiheit schützt gerade Provokatives und Anstößiges. Für Landschaftsmalerei und Streichquartette würde man kein besonderes Grundrecht brauchen, das nur zum Schutz kollidierenden Verfassungsrechts beschränkt werden kann.Kunst kann amoralisch sein, sie kann geschmacklos wirken. So hatte das Bundesverwaltungsgericht kein Problem, auch NS-Monumentalkunst aus den Händen Arno Brekers unter die Kunstfreiheit zu subsumieren (Beschluss v. 13. 4. 1995 – 4 B 70/95). Fördert der Staat Kunst, muss er es aushalten, dass diese gesellschaftlichen Idealen widerspricht. Aber wie geht ein staatlich verantworteter Kulturbetrieb beispielsweise mit rassistischer oder antisemitischer Kunst um?Die Kunstfreiheit steht unter keinem moralischen VorbehaltMöllers und Weinberg geben hierauf anspruchsvolle und teils unkonventionelle Antworten. Künstler können sich unbestritten auf ihre Kunstfreiheit berufen, die unter keinem inhärenten Vorbehalt des Moralischen steht. Eine staatliche Kulturverwaltung kann das hingegen nicht, denn sie übt grundrechtsgebundene öffentliche Gewalt aus, was reziprok Grundrechtsberechtigung ausschließt. Eigene Grundrechtsfähigkeit erlangen nur solche staatlich verantworteten Institutionen, die – vergleichbar den Hochschulen im Bereich der Wissenschaft – organisatorisch verselbständigt künstlerische Prozesse autonom organisieren.Wenn die Kunstfreiheit auch für das dort beschäftigte künstlerische Personal gilt, dann ergeben sich hieraus zusätzliche Spannungsverhältnisse, weil individuelle und kollektiv-organisatorische Ansprüche auf Autonomie kollidieren können. Letztlich kommt es entscheidend auf die geregelte Organisation von Freiheitsräumen, damit aber auf nur scheinbar sprödes Verwaltungsorganisationsrecht an.Gegen Kunst, die bei einer nach der Rechtsprechung gebotenen kunstfreundlichen Deutung strafbar ist, darf und muss der Staat einschreiten. Das betrifft indes extreme Randbereiche, in der Regel wird rassistische oder antisemitische Kunst keinen Straftatbestand erfüllen. Die staatliche Schutzverantwortung gegenüber den Diskriminierten bedarf daher anderer Formen der Intervention. Möllers und Weinberg verweisen auf eine öffentliche Distanzierung, die ohne gesetzliche Grundlage als Ausdruck allgemeiner Behördenkommunikation möglich sein soll. Informale Einflussnahmen sind zulässig, auch wenn sich rassistische oder antisemitische Kunst nicht verbieten lässt.Kunstexterne GemeinwohlzweckeDie Studie überbringt zugleich die beruhigende Botschaft, dass der Staat nicht gezwungen ist, rassistische oder antisemitische Kunst nur deshalb zu fördern, weil Kunst eben frei ist und anstößig sein darf. Exkludierende Förderkriterien werden für zulässig erachtet. Eine durch Verwaltungsvorschrift gesteuerte Vergabe demokratisch durch Haushaltsgesetz bereitgestellter Mittel soll grundsätzlich ausreichen, um durch Förderkriterien zu steuern. Das wurde schon im Parlamentarischen Rat für die analoge Wissenschaftsförderung so gesehen.Die Kunstfreiheit vermittelt keinen Anspruch auf Förderung. Dann können Projekte – so die Verfasser konsequent – auch nach kunstexternen Kriterien bedingt gefördert werden. Dass die verwaltungsrechtliche Operationalisierung im Bermudadreieck zwischen Inhalts- und Nebenbestimmung des Förderbescheids keineswegs einfach ist, wird demonstriert. Ohne ordentliches Verwaltungsrecht geht es nicht. Auch im Koppelungsverbot des Verwaltungsverfahrensgesetzes wird unsere Freiheit verteidigt. Eine Nebenbestimmung darf hiernach dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen, es muss also konkret ein Sachzusammenhang zwischen der Förderung freier Kunst und dem kunstexternen Gemeinwohlzweck bestehen. Für die Bekämpfung von Rassismus und Antisemitismus gilt das nicht ohne Weiteres. Ein Gesetz könnte – so Möllers und Weinberg – den fehlenden Zusammenhang herstellen.Strenge Anforderungen werden an personenbezogene Ausschlusskriterien angelegt, wenn diese qualifiziert grundrechtliche Freiheitsausübung beeinträchtigen. Mit Recht weisen die Verfasser darauf hin, dass ein Ausschluss aufgrund einer bestimmten Gesinnung eine nach Artikel 3 Absatz 3 GG grundsätzlich unzulässige Diskriminierung wegen einer politischen Anschauung ist. Um dies gegebenenfalls durch das seinerseits verfassungsrechtlich radizierte Interesse an der Unterbindung von Rassismus oder Antisemitismus zu rechtfertigen, bedarf es einer gesetzlichen Grundlage. Virtuos bespielen die Verfasser hier die Klaviatur der grundrechtlichen Wesentlichkeit sowie der Gleichheit in der Kunstfreiheit. Hergestellt wird im Ergebnis eine hohe Kohärenz zwischen der Kunst- und der Wissenschaftsfreiheit, die im gleichen Grundrechtsartikel gewährleistet sind.Ästhetische Urteile über die künstlerische Qualität sind kaum justiziabel. Gerichte würden sich hieran die Zähne ausbeißen. Aus der Sicht widerspenstiger, mitunter schwieriger Milieus erscheint der Versuch, mit der Formalität des Rechts freie Kunst zu strukturieren, wie eine feindliche Übernahme. Gleichwohl schützt – so die Studie – die Kunstfreiheit nicht davor, dass die Verausgabung staatlicher Gelder demokratisch zu verantworten ist. Ohne Recht ist das nicht möglich. Schon die Subsumption unter den Rechtsbegriff der Kunst verlangt staatlichen Behörden Rechtsanwendung ab.Der Spagat, dabei den Eigengesetzlichkeiten der Kunst und ihrer Hermeneutik gerecht zu werden, ist kein einfacher, was von den Konflikten um die Wissenschaftsfreiheit hinlänglich bekannt ist. Bestechend bleibt die Eleganz, mit der Möllers und Weinberg den Instrumentenkasten der Grundrechtsdogmatik einsetzen, um durch relationale Abschichtung und Versachlichung von Konfliktebenen staatliches Handeln im Kulturkampfmodus einzufangen und in Argumentationslasten zu übersetzen. Eine Begründungslücke in der verfassungsrechtlichen Bewertung einer staatlichen Kulturpolitik der Kunst wurde überzeugend geschlossen. Man darf das Recht als Matrix sozialen Ausgleichs nicht überschätzen. Unterschätzen sollte man es aber auch nicht.Christoph Möller und Nils Weinberg: „Öffentliche Kunstfreiheit“. Suhrkamp Verlag, Berlin 2026. 180 S., br., 20,– €.
Antisemitische Werke: Christoph Möllers und Nils Weinberg über Kunstfreiheit
Wie sollte die staatliche Kulturförderung mit Werken umgehen, die den Werten des Grundgesetzes widersprechen? Christoph Möllers und Nils Weinberg sondieren die komplizierte rechtliche Gemengelage.










