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Wer einen behobenen Schaden an der Immobilie für erledigt hält, muss einen Käufer nicht warnen. Allerdings lösen Zweifel daran eine Hinweispflicht aus.
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Wer einen behobenen Schaden an der Immobilie für erledigt hält, muss einen Käufer nicht warnen. Allerdings lösen Zweifel daran eine Hinweispflicht aus.

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