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Wer einen behobenen Schaden an der Immobilie für erledigt hält, muss einen Käufer nicht warnen. Allerdings lösen Zweifel daran eine Hinweispflicht aus.
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Wer einen behobenen Schaden an der Immobilie für erledigt hält, muss einen Käufer nicht warnen. Allerdings lösen Zweifel daran eine Hinweispflicht aus.

Feuchtigkeit im Kellerfußboden? Dieser Verdacht wurde vor dem Hausverkauf verschwiegen. Die Käuferin zog vor Gericht, um die…

Pauschale Abnahmeklauseln in Bauträgerverträgen sind unwirksam. Damit können Eigentümer noch Jahrzehnte nach Fertigstellung…

Feuchte Wände, schlechter Zuschnitt, veraltete Heizungen. Gutachterin Katharina Heid kennt die Macken von alten Häusern und weiß,…

Braucht ein Vermieter die Wohnung für sich oder nahe Verwandte, darf er wegen Eigenbedarf kündigen. Dagegen wehren sich Mieter…

Kommt es beim Hausbau zu Mängeln, sind die Sorgen groß. Welche Ansprüche hat ein Bauherr gegenüber dem Architekten?

Ein Brand führt zu einem Schaden auf dem Nachbargrundstück. Doch der Hauseigentümer muss dafür nicht einstehen.