PfadnavigationHomePS WELTAuto-NewsAuch im Parkhaus immer nüchtern bleibenRecht: Trunkenheitsfahrt Veröffentlicht am 27.03.2026Lesedauer: 2 MinutenEin Parkhaus zählt zum öffentlichen Verkehrsraum Quelle: SP-XParkhäuser sind oft privat. Trotzdem gelten in ihnen die Regeln der Straßenverkehrsordnung. SP-X/Köln. Im Parkhaus gelten die gleichen Regeln für Alkohol am Steuer wie auf der Straße. Auch, wenn ein Mitarbeiter die Ausfahrt kurzzeitig sperrt, um einen betrunkenen Fahrer an der Weiterfahrt zu hindern. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts.

In dem verhandelten Fall war ein offensichtlich angetrunkener Mann im Herbst 2024 mit einem Firmenwagen in einem Nürnberger Parkhaus von seinem Stellplatz bis zur Ausfahrtsschranke gefahren. Eine Mitarbeiterin deaktivierte die Schranke, um ihn an der Ausfahrt zu hindern und die Polizei zu verständigen. Eine später entnommene Blutprobe ergab 1,98 Promille. Bereits Amtsgericht und Landgericht verurteilte ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe, entzog ihm die Fahrerlaubnis und verhängte eine Sperrfrist von drei Monaten. Der Mann wollte das nicht einsehen – schließlich handelte es sich bei dem Parkhaus wegen der geschlossenen Schranke in seinen Augen nicht mehr um öffentlichen Verkehrsraum.