PfadnavigationHomePS WELTAuto-NewsBFH zieht klare Grenze beim FirmenwagenRecht: Parkplatz kostet extraVeröffentlicht am 20.01.2026Lesedauer: 2 MinutenVom Arbeitnehmer selbst gezahlte Stellplatz- oder Garagenkosten dürfen den geldwerten Vorteil aus einem Firmenwagen steuerlich nicht mindernQuelle: SP-XDer Bundesfinanzhof hat entschieden, dass vom Arbeitnehmer gezahlte Garagen- oder Stellplatzkosten den geldwerten Vorteil eines Dienstwagens steuerlich nicht reduzieren. Eine Ausnahme ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.SP-X/Köln. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass vom Arbeitnehmer selbst gezahlte Stellplatz- oder Garagenkosten den geldwerten Vorteil aus einem Firmenwagen steuerlich nicht mindern dürfen (Urteil vom 09.09.2025, Az. VI R 7/23).

Im Streitfall bot ein Unternehmen seinen Beschäftigten – unabhängig davon, ob sie einen Dienstwagen oder ein privates Auto nutzten – Parkplätze in der Nähe des Betriebs für 30 Euro im Monat an. Arbeitnehmer mit Firmenwagen zahlten diesen Betrag und der Arbeitgeber zog ihn bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der 1-Prozent-Regel vom steuerpflichtigen Betrag ab. Das zuständige Finanzamt beanstandete dies und forderte Nachzahlungen.