PfadnavigationHomeDebatteArtikeltyp:MeinungDebatte um „Klarnamenpflicht“Warum ein Anonymitätsverbot im Netz verfassungswidrig wäreVon Joachim SteinhöfelVeröffentlicht am 29.12.2025Lesedauer: 4 MinutenUnser Gastautor: Rechtsanwalt Joachim Steinhöfel in seiner Hamburger KanzleiQuelle: Bertold FabriciusDer frühere Verfassungsrichter Andreas Voßkuhle plädiert für „Klarnamenpflicht“ im Internet. Mithilfe eines Anonymitätsverbots sollten Diskussionen entgiftet und der „Verrohung im Netz“ Einhalt geboten werden. Dem muss entschieden widersprochen werden.Ich bin ein vehementer Gegner der „Klarnamenpflicht“, die jetzt ausgerechnet vom früheren Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Andreas Voßkuhle ins Spiel gebracht wurde. Er plädiert für ein Anonymitätsverbot, um „Hass und Hetze“ einzudämmen und die Diskurskultur im Netz rationaler zu gestalten. Seine Gedanken sind nicht tragfähig, seine Einschätzung, eine Bekenntnispflicht sei verfassungsrechtlich zulässig, ist rechtsirrig.Die Anonymität ist ein Schutzschild der Meinungsfreiheit. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in der Vergangenheit mehrfach angedeutet, dass die Meinungsfreiheit auch das Recht umfasse, seine Meinung anonym zu äußern und nicht nur unter dem Vorbehalt der Namensnennung grundgesetzlich verbrieft ist. Der verfassungsrechtliche Befund wird bereits vom einfachen Recht und der Rechtsprechung getragen: § 19 Abs. 2 TDDDG verpflichtet Anbieter, Nutzung und Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, das Oberlandesgericht Hamm hat schon im Jahr 2011 klargestellt, dass eine Beschränkung der Meinungsfreiheit auf namentlich zurechenbare Äußerungen mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist.Historisch waren Flugblätter und politische Pamphlete oft anonym verfasst, um sich vor staatlicher Willkür oder gesellschaftlicher Ächtung zu schützen. Die digitale Kommunikation ist das moderne Äquivalent dazu. Schon Alexander Hamilton, James Madison und John Jay, drei zentrale Architekten der US-Verfassung, veröffentlichten ihre verfassungspolitischen Texte (die Federalist Papers) unter dem Pseudonym „Publius“, also anonymisiert, um in der aufgeheizten Gründungszeit nicht die Person, sondern das Argument in den Vordergrund zu stellen und sich vor politischer Vergeltung und gesellschaftlicher Ächtung zu schützen. Es gibt auch keine Pflicht zum „Heldentum“: Der Bürger muss nicht mutig sein, um Grundrechte wahrzunehmen. Ein Zwang, mit dem eigenen Namen für jede Äußerung einzustehen, würde die Meinungsfreiheit auf diejenigen beschränken, die nichts zu verlieren haben oder gesellschaftlich unantastbar sind.Ein Arbeitgeber muss nicht wissen, welche politische Partei ein Angestellter privat favorisiert. Eine Klarnamenpflicht würde die Trennung zwischen privater, öffentlicher und beruflicher Sphäre aufheben.Wenn Nutzer fürchten müssen, dass eine völlig legale, aber kontroverse Meinung (z. B. Kritik an Religion, Arbeitgebern, politischen Maßnahmen) zu Kündigung, Mobbing oder zu Familienstreit führt, werden sie verstummen, jedenfalls aber deutlich weniger von ihrem Grundrecht Gebrauch machen. Dies verarmt den Diskurs und es tritt das genaue Gegenteil dessen ein, was Voßkuhle erreichen möchte.Eine Klarnamenpflicht würde auch die informationelle Selbstbestimmung berühren. Diese verbietet es dem Staat, Bürger lückenlos registrierbar und überwachbar zu machen. Eine Verknüpfung von Klarnamen mit sämtlichen Online-Aktivitäten würde umfassende Persönlichkeitsprofile ermöglichen, die weit über das hinausgehen, was für die Strafverfolgung notwendig ist.Die Klarnamenpflicht stellt auch eine Gefahr für vulnerable Gruppen dar, für Whistleblower, Opfer von häuslicher Gewalt, Juden, Homosexuelle etc. in feindseligen Umfeldern. Viele Menschen würden sich aus dem digitalen Diskurs zurückziehen. Wenn Klarnamen öffentlich sind, wird „Doxing“ (das Veröffentlichen von Adressen/Arbeitgebern) trivialisiert. Politische Gegner könnten Nutzer im echten Leben aufsuchen und bedrohen.Südkorea: Die gescheiterte KlarnamenpflichtDie Klarnamenpflicht ist auch in anderen Rechtsstaaten gescheitert. Südkorea implementierte eine Klarnamenpflicht im Internet – das sogenannte „Real Name Verification System“. Die Regelung wurde 2007 eingeführt und verpflichtete Nutzer größerer Websites (mit mehr als 100.000 täglichen Besuchern), sich mit ihrem echten Namen und ihrer Personalausweisnummer zu registrieren, bevor sie Kommentare oder Beiträge veröffentlichen konnten. Das südkoreanische Verfassungsgericht erklärte das System am 23. August 2012 für verfassungswidrig. Die Richter argumentierten, dass es die Meinungsfreiheit unverhältnismäßig einschränke und das Recht auf Privatsphäre verletze. Zudem wurde festgestellt, dass die erhofften positiven Effekte (Reduktion von „Hasskommentaren“ etc.) nicht eingetreten waren.Wer schwere Straftaten plant, nutzt gestohlene Identitäten oder umgeht die Sperren technisch. Die Pflicht träfe also primär den gesetzestreuen Normalbürger.Und: Plattformen müssten Ausweisdaten von Millionen Nutzern speichern. Dies schafft riesige Datenbanken, die extrem attraktiv für Hacker sind. Ein Datenleck hätte verheerende Folgen (Identitätsdiebstahl).Der Staat darf nicht verlangen, dass man „Gesicht zeigt“, um Grundrechte wahrzunehmen. Die Freiheit der Rede beinhaltet die Freiheit, unbehelligt zu reden. Sobald die Namensnennung zur Bedingung wird, wird die Meinungsfreiheit von einem Abwehrrecht gegen den Staat zu einer mutigen Bekenntnishandlung umgedeutet. Das widerspricht dem liberalen Geist des Grundgesetzes und wäre daher verfassungswidrig.Joachim Nikolaus Steinhöfel ist einer der renommiertesten deutschen Anwälte mit Spezialisierung auf Medienrecht und Meinungsfreiheit. Im Jahr 2024 gewann er 16 von 16 Verfahren gegen die Bundesregierung, auch vor dem Bundesverfassungsgericht. Er war der erste Anwalt überhaupt, der eine einstweilige Verfügung gegen Facebook wegen der Löschung und Sperrung von Nutzern erwirkte. Sein 2024 erschienenes Buch „Die digitale Bevormundung“ war ein nationaler Nummer-1-Bestseller.