Was für ein Riesenspaß, diese Luftsprünge im Freien, bei denen Kinder sich austoben können. Gesichert durch ein Netz werden kühne Kunststückchen auf einer federnden Matte ausprobiert. Nicht umsonst steht in vielen Gärten im Sommer ein Trampolin, auf dem auch die Eltern herumhüpfen. Mancher Erwachsene betreibt im Sommer sogar Jumping Fitness – eine Sportart, bei der man auf einem Trampolin trainiert, an dem eine Haltestange angebracht ist. Laut dem Online-Gesundheitsmagazin der AOK kann man auf diese Weise an die 400 Muskeln trainieren. So weit, so gut.
Doch angesichts der wachsenen Anzahl der Trampoline in privaten Gärten bereitet das Thema Sichtschutz zunehmend Probleme. So mancher beschwert sich beim Grundstückseigner nebenan, weil der beim Hüpfen so an Höhe gewinnt, dass er das Terrain seines Nachbarn überblickt und dieser sich in seiner Privatsphäre verletzt fühlt. Doch ist die Störung so gravierend, dass man seine Nachbarn verpflichten kann, das Springen zu unterlassen oder das Trampolin sogar abzubauen?
In den meisten Fällen lautet die Antwort: Nein. „In der Regel ist das Trampolinspringen eine unerhebliche Beeinträchtigung“, sagt Rudolf Stürzer, Vorsitzender der Haus- und Grundbesitzervereins München und Umgebung. Unter der Voraussetzung, dass die vorgeschriebenen Grenzabstände respektiert würden und das Gerät nicht permanent benutzt werde. Welche Abstände Eigentümer einhalten müssen, steht in den jeweiligen Bauordnungen der Bundesländer.









