PfadnavigationHomeGeschichteReichsfluchtsteuerSo unselig ist die Tradition der AuswanderungsabgabeVeröffentlicht am 08.09.2025Lesedauer: 5 MinutenEine Unterlage des Reichsministeriums der Finanzen zur Reichsfluchtsteuer vom 14. November 1931Quelle: BArch R2/20383, Bl. 16Wer aus Deutschland auswandert, muss dafür zahlen – ab einem gewissen Vermögen. Das zuletzt zweimal verschärfte Wegzugssteuergesetz ist natürlich nicht gleichzusetzen mit der antisemitischen Ausplünderungspolitik des NS-Regimes. Dennoch gibt es Berühungspunkte.Bekanntlich soll man „Reisende nicht aufhalten“. Allerdings haben sich Obrigkeiten um diese Volksweisheit noch nie geschert, solange es um wohlhabende Menschen geht und um ihr Vermögen – attestierte 1994 der große deutsche Rechtshistoriker Michael Stolleis (1941–2021). In solchen Fällen sei schon immer fast jedes Mittel recht gewesen, Steuerzahler an das Land (in früheren Zeiten sagte man: an die Scholle) zu binden.Obwohl die Bundesrepublik im Grundgesetz indirekt allen Bürgern das Recht garantiert, in jedes andere Land umziehen zu dürfen, das sie aufzunehmen bereit ist, gilt zugleich eine pauschale Regelung zur finanziellen Bestrafung: die „Wegzugsbesteuerung“. 1972 im Außensteuergesetz eingeführt, wurde sie 2022 erheblich verschärft und hat erst seither nennenswerte Bedeutung; erneut zuungunsten der Bürger ausgeweitet wurde die Regelung Ende 2024. Auch WELT kritisiert unmissverständlich: „Offenbar hat es Deutschland wieder nötig, seine Bürger an der ,Republikflucht‘ – so hieß das zu DDR-Zeiten – zu hindern.“Lesen Sie auchDie naheliegende Parallelisierung mit der berüchtigten gesetzlichen Ausbeutungsregelung aus der NS-Zeit, der „Reichsfluchtsteuer“, findet sich gegenwärtig noch lediglich bei „alternativen“ Medien und allerlei fragwürdigen Blogs. Doch es ist nur eine Frage der Zeit, bis der Gedanke jenseits der politisch extremen Ränder in die Öffentlichkeit durchsickert. Jede Gleichsetzung von Wegzugsbesteuerung und nationalsozialistischer Reichsfluchtsteuer verbietet sich, das ist klar. Nicht jedoch der Vergleich, der bekanntlich die einzige Methode ist, Ähnlichkeiten und Unterschiede zwischen zwei Phänomenen festzustellen. Wendet man dieses Instrument an, so zeigt sich, dass die heutige Wegzugsbesteuerung zwar nichts gemein hat mit der antisemitischen Regelung der NS-Zeit. Wohl aber lassen sich Parallelen mit deren Vorläufer ausmachen, der auch offiziell so bezeichneten Reichsfluchtsteuer aus dem Jahr 1931.Deren Tradition reichte bis in die Feudalzeit zurück, als die Obrigkeiten Auswanderern „Abzugsgelder“ abverlangten, die präventiv wirken, also vom Wunsch nach Verlassen der jeweiligen Landesherrschaft abschrecken sollten. Half das nichts, dann schöpfte der damalige Staat eben ein letztes Mal ab, und zwar in möglichst großem Umfang.Der deutsche Staat des 20. Jahrhunderts erinnerte sich in Krisenzeiten dieser alten Methode. Am 26. Juli 1918, also in der Schlussphase des Ersten Weltkrieges, trat das „Gesetz gegen die Steuerflucht“ in Kraft, das die angesichts der drohenden Niederlage bedrohlich wachsende Kapitalabwanderung in neutrale Länder (damals vor allem die Schweiz und die Niederlande) stoppen sollte. Die demokratisch gewählte Nationalversammlung erweiterte 1919 dieses Gesetz sogar. Doch die immer weiter zunehmende Geld- (und damit: Kapital-)entwertung der folgenden Jahre machte die Regelung überflüssig, sodass der Reichstag das Gesetz im August 1925 sang- und klanglos aufhob.Lesen Sie auchFünf Jahre später jedoch griff der inzwischen amtierende Reichskanzler Heinrich Brüning den Gedanken einer Fluchtsteuer wieder auf. Am 5. Dezember 1931 stellte Arthur Zarden, Ministerialdirektor im Reichsfinanzministerium, das Vorhaben im Kabinett vor. „Eine Anzahl von wohlhabenden Personen sei ins Ausland ausgewandert, wohne aber regelmäßig in Deutschland und betreibe hier auch Geschäfte, ohne Steuern zu zahlen“, hielt der Stenograf der Sitzung Zardens Worte fest: „Einzelne von ihnen suchten auch andere zu veranlassen, ihrem Beispiel zu folgen. Das sei unerträglich.“ Sein Lösungsvorschlag: eine „Emigrantensteuer“.Demnach sollten vermögende Deutsche, die auswandern, pauschal ein Viertel ihres Vermögens an den Fiskus abgeben. Betroffen waren all jene, die ein Vermögen von mindestens 200.000 Reichsmark hatten und jährliche Einkünfte von 20.000 Reichsmark – das entspricht nach Kaufkraft umgerechnet heute etwa fünf Millionen Euro Vermögen und 500.000 Euro Bruttoeinkommen. Diese Regelung erließ Paul von Hindenburg im Rahmen der „Vierten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens“ am 8. Dezember 1931; die Fluchtsteuer galt (was im Steuerrecht zulässig war) sogar rückwirkend. Mit dieser Notverordnung wollte Brüning die deutsche Finanzpolitik auf eine sichere Grundlage stellen. So hoffte er, die gleichzeitig laufenden Verhandlungen über einen möglichst vollständigen Verzicht der Siegermächte des Weltkrieges auf Reparationen führen und zu einem erfolgreichen Ende bringen zu können. Wer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegte, ohne die Fluchtsteuer zu bezahlen, sollte mittels eines „Steuersteckbriefes“ verfolgt werden. Veröffentlicht im Reichsanzeiger, sollte dieses Dokument zur Verhaftung des Gesuchten in Deutschland genügen. Außerdem durften alle inländischen Vermögenswerte als Sicherheit für die ausstehende Zahlung beschlagnahmt werden. Deutschen Bürgern und Firmen war jeder Geschäftsverkehr mit Auswanderern verboten, die per Steuersteckbrief verfolgt wurden. Lesen Sie auchIn der Kabinettssitzung am 5. Dezember 1931 hatte der Reichsjustizminister Bedenken wegen dieser rabiaten Methoden geäußert: „Ein Steuersteckbrief würde eine neue Einrichtung sein“, hieß es im Protokoll. Doch der Einwand wurde rasch erledigt: In der letzten „Notverordnung zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen“ war eine ähnliche Regelung getroffen worden, ohne dass sich hiergegen Protest erhoben hätte. So trat die Reichsfluchtsteuer per Notverordnung gemäß Artikel 48 der Weimarer Reichsverfassung in Kraft, zunächst befristet bis zum 31. Dezember 1932. Das Aufkommen war minimal: Vom 1. April bis zum 30. November 1932 flossen daraus gerade einmal 882.583,11 Reichsmark an den Fiskus – in heutiger Kaufkraft etwa 22 Millionen Euro. Trotzdem wurde die Regelung zu Weihnachten 1932 pauschal um zwei Jahre verlängert. Lesen Sie auchFür die Nationalsozialisten, die seit der Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler am 30. Januar 1933 an der Regierung waren und binnen eines halben Jahres jede politische Konkurrenz brutal, oft blutig ausschalteten, war diese geltende Regelung eine perfekte Vorlage für ihre antisemitische Politik. Zuerst am 18. Mai 1934 wurde die Reichsfluchtsteuer verschärft; es folgten mehrere weitere Novellen.Vor allem wurden die Grenzwerte massiv gesenkt: von vormals 200.000 Reichsmark auf zunächst 50.000 und später auf 10.000 Reichsmark. Damit war praktisch jede nicht ganz arme Person, die vor dem NS-Regime flüchten wollte, erfasst. Diese Regelung richtete sich vor allem gegen deutsche Juden, die aus vermeintlich „rassischen“ Gründen verfolgt wurden. Da zudem die Beweislast hinsichtlich der Vermögenshöhe umgekehrt wurde, bedeutete die Reichsfluchtsteuer ab 1938 faktisch meist eine vollständige Enteignung vor Erteilung eines Ausreisevisums. Auch nach 1945 galten die Regelungen zunächst weiter; der Bundestag hob sie erst 1953 formal auf.Der Vergleich der heutigen Wegzugssteuer mit der Reichsfluchtsteuer der Jahre 1931/32 und der späteren Verschärfung durch die Nationalsozialisten zeigt die großen Unterschiede. Jedoch, da lag Michael Stolleis zweifellos richtig, gibt es in der Geisteshaltung gewisse Parallelen.Sven Felix Kellerhoff ist Leitender Redakteur bei WELTGeschichte. Zu seinen Themenschwerpunkten zählen der Nationalsozialismus, die SED-Diktatur, linker und rechter Terrorismus sowie Verschwörungstheorien.