Köln (dpa/tmn) - Ist es früh oder spät, Sommer oder Winter? An manchen Arbeitsplätzen bekommen Beschäftigte von der Außenwelt so gut wie nichts weg. Aber ist ein Arbeitsort ohne Fenster oder Tageslicht überhaupt zulässig?
„Grundsätzlich sollte es ausreichend Tageslicht sowie eine Sicht nach draußen am Arbeitsplatz geben“, stellt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht, klar.
Ausnahmen können dabei durch betriebs-, produktions- oder bautechnische Gründe entstehen. Räume, die bis Ende 2016 gebaut oder eingerichtet wurden, sind von der Regel ausgeschlossen. Sie dürfen auch ohne eine Blickmöglichkeit nach draußen im Betrieb bleiben. Erst, wenn solche Räume wesentlich erweitert oder umgebaut werden, müssen sie an die neueren Richtlinien angepasst werden.
Eine Frage von Raum und Zeit
Ausnahmen gelten etwa für Arbeitsplätze, an denen der Einfall von Tageslicht nur schwer möglich ist. Bei Kellerräumen, die komplett unter der Erde liegen, gilt die Regelung zum Beispiel nicht. Auch in Tiefgaragen, Einkaufspassagen sowie Bahn- und Flughafenhallen ist Tageslicht keine Pflicht. Eine genaue Auflistung bietet die Arbeitsstättenverordnung.







