PfadnavigationHomePS WELTAuto-NewsSchäden an Carsharing-Auto kein FremdschadenRecht: Unfallflucht Stand: 14:36 UhrLesedauer: 2 MinutenUnfallflucht ist kein KavaliersdeliktQuelle: SP-XBei Unfallflucht ist der Führerschein meist weg. Allerdings nicht unbedingt sofort, wie ein Urteil zeigt. SP-X/Berlin. Wer nach einem Unfall mit einem Carsharing-Auto davonfährt, muss mit einem Strafverfahren rechnen. Die Frage, ob die Fahrerlaubnis direkt vorläufig eingezogen werden darf, ist schwieriger zu beantworten, wie ein Fall vor dem Landgericht Berlin I zeigt.

In dem verhandelten Fall war der Mieter eines Carsharing-Autos beim Verlassen eines Baumarktparkplatzes mit einem anderen Pkw zusammengestoßen und hatte sich anschließend unerlaubt vom Unfallort entfernt. Das Amtsgericht Tiergarten hat dem Mann zunächst vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen – ein üblicher Vorgang, wenn die Schadenshöhe mehr als 1.500 Euro beträgt. Das Gericht rechnete dabei sowohl den Schaden am gegnerischen Auto in Höhe von knapp 1.000 Euro als auch die Beschädigung des Carsharing-Wagens zusammen. Am Mietwagen lag dieser bei rund 3.500 Euro.

Diese Rechnung erklärte das Landgericht für unzulässig. Der Schaden am berechtigt genutzten Carsharing-Auto sei bei der Prüfung nicht als maßgeblicher Fremdschaden zu berücksichtigen. Der Vermieter kennt den jeweiligen Nutzer aufgrund des Mietvertrags und kann mögliche Ansprüche grundsätzlich auf diesem Weg klären – eine Unfallflucht ist in diesem Zusammenhang also quasi sinnlos.