Die Rekordhitze dieses Jahres hat die Brandgefahr, die jeden Sommer im Süden groß ist, noch verschärft: In Spanien, Portugal und Frankreich, in Italien, Griechenland und in der Türkei gab es bereits großflächige Waldbrände. Menschen starben in ihren Autos, viele Hektar Land wurden vernichtet. Für die Einheimischen ist das eine Katastrophe, aber auch Feriengäste können betroffen sein. Welche Rechte haben Urlauberinnen und Urlauber, die demnächst in eine der Regionen reisen wollen? Und wie verhält man sich, wenn im Urlaub in der Nähe ein Brand ausbricht? Ein Überblick.Wo findet man Informationen über die Situation an seinem Urlaubsort?Der Kartendienst Google Maps erleichtert nicht nur unterwegs die Orientierung, sondern hilft auch hier weiter: Behördlich gemeldete Brände sind mit einem Flammen-Symbol markiert, ebenso Sperrungen in der Umgebung. Sichtbar werden die Informationen, wenn man in die Region hineinzoomt oder die Option „Waldbrände“ in den Kartendetails aktiviert. Informationen und weiterführende Links findet man auch in den Reisehinweisen des Auswärtigen Amts. Wenn nicht ohnehin schon geschehen, sollte man am Smartphone die Notfallbenachrichtigungen aktivieren. Seit 2022 ist fast überall in Europa mit EU-Alert ein einheitliches System in Betrieb, über das Notfallwarnungen automatisch an alle Smartphones in der betreffenden Region geschickt werden.Tourismus:„Die Stüdlhütte rutscht vom Berg“Wassermangel, Gletscherschwund und Erosion: Der Klimawandel hat massive Auswirkungen auf die Hütten in den Alpen. Matthias Ballweg vom Deutschen Alpenverein erklärt die Probleme – und warum es trotzdem noch Grund zur Hoffnung gibt.Kann ein geplanter Urlaub wegen Waldbränden kostenlos storniert werden?Reiserechtlich sind in solchen Fällen Pauschalreisende am besten abgesichert. Rauch und Asche in der Luft, Brandherde ganz in der Nähe – das sind in der Sprache des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“. Wenn sie den Verlauf einer Pauschalreise „erheblich beeinträchtigen“, haben die Kunden das Recht, kostenlos von der Buchung zurückzutreten. Auch der Veranstalter kann die Reise absagen, wenn sie wegen Naturkatastrophen nicht wie geplant ausgeführt werden kann. Der Reisepreis muss dann innerhalb von 14 Tagen erstattet werden.Grundsätzlich gilt: Maßgeblich ist nicht das persönliche Sicherheitsempfinden, sondern die konkrete Lage am Urlaubsort, und zwar zum Zeitpunkt der Reise. Und auch dann werden Kunde und Veranstalter die Situation möglicherweise unterschiedlich bewerten: Eine Familie, die mit ihren erst wenige Monate alten Zwillingen nach Rhodos reisen wollte, wegen Waldbränden auf der griechischen Insel aber einen Tag vor Abflug stornierte, erstritt vor dem Amtsgericht Düsseldorf die volle Rückerstattung des Reisepreises. Der Veranstalter hatte nicht zahlen wollen, weil keine offizielle Reisewarnung vorlag. Eine solche sei auch nicht zwingend erforderlich, entschied die Richterin. Es hätten genügend andere Indizien für eine erhebliche Beeinträchtigung vorgelegen, beispielsweise Sicherheitshinweise der Behörden sowie Satellitenbilder und Medienberichte über die Brände (Az.: 48 C 356/23).Was gilt für Urlauber, die schon unterwegs sind?Urlauber, die ihre Reise schon angetreten haben, können sich ebenfalls auf das Pauschalreiserecht berufen: Sie dürfen den Vertrag kündigen und für die nicht genutzten Leistungen Erstattung verlangen. Waren An- und Abreise Bestandteil der Reise, wie es bei den meisten Pauschalurlauben der Fall ist, muss der Veranstalter auch den Rücktransport organisieren und bezahlen. Verzögert sich die Heimreise durch die Feuer, trägt er für maximal drei zusätzliche Übernachtungen die Kosten.2025 sprach das Amtsgericht Neuss einer Urlauberin sogar die Rückzahlung des gesamten Reisepreises zu: In der Nähe des Hotels wütete ein Waldbrand, und die Flammen waren deutlich sichtbar. Die Frau hatte den Urlaub darum abgebrochen und selbst einen Rückflug gebucht, nachdem der Veranstalter dies abgelehnt hatte, weil aus seiner Sicht keine akute Gefahr bestanden habe. Doch das Gericht sah den Zweck einer Erholungsreise nicht mehr erfüllt (Az.: 94 C 276/25).Wer trotz der Beeinträchtigungen bleibt, aber beispielsweise auf bereits gebuchte Ausflüge verzichten muss oder eine geänderte Rundreise-Route in Kauf nimmt, kann ebenfalls versuchen, sich nach dem Urlaub einen Teil des Reisepreises erstatten zu lassen. Schließlich verlief der Aufenthalt nicht wie vereinbart.Ist ein kostenloser Rücktritt auch möglich, wenn die Reise erst in einigen Wochen beginnt?Niemand weiß, wie sich die Lage in den kommenden Wochen entwickelt, wann die Feuer gelöscht und welche Regionen womöglich noch betroffen sein werden – ob also auch dann noch eine „erhebliche Beeinträchtigung“ vorliegt. Deshalb greift das Recht auf kostenlosen Reiserücktritt hier noch nicht. Stornieren können Urlauber natürlich, müssen dann aber mit Gebühren rechnen. Es ist sinnvoll, auf jeden Fall vorab mit dem Veranstalter Kontakt aufzunehmen, um nicht von hohen Kosten überrascht zu werden. Mehr Spielraum hat man mit sogenannten Flex-Tarifen: Sie kosten etwas mehr, dafür darf man vergleichsweise kurzfristig ohne Angabe von Gründen stornieren oder umbuchen.Löscharbeiten aus der Luft: Nahe Les Arcs-sur-Argens im Süden Frankreichs wütet ein Waldbrand. Manon Cruz/REUTERSWelche Rechte haben Individualreisende?Auch Individualreisende, die Flug und Unterkunft einzeln gebucht haben, haben Chancen, ihr Geld zurückzubekommen, allerdings nur, wenn die Leistung tatsächlich nicht erbracht werden kann. Wird der Flug wegen der Brände storniert, muss entweder ein Ersatz angeboten oder das Geld erstattet werden. Eine zusätzliche Entschädigung für Verspätungen infolge von Asche und Qualm gibt es nicht: Hier darf sich die Airline auf außergewöhnliche Umstände berufen, die sie nicht beeinflussen kann.Beim Quartier ist entscheidend, ob die Buchung auf der Basis deutschen Rechts erfolgte. Dann muss die Ferienwohnung nicht bezahlt werden, wenn sie nicht bezogen werden kann, weil sie zum Beispiel in einem Sperrgebiet liegt. Umgekehrt gilt: Ist die Unterkunft bewohn- und erreichbar, hat der Vermieter seine Schuldigkeit getan. Er kann nicht dafür verantwortlich gemacht werden, wenn am Strand der Himmel nicht blau, sondern aschgrau ist oder Sehenswürdigkeiten aufgrund der Brände nicht erreichbar sind. Wird der Vertrag direkt mit einem ausländischen Vermieter geschlossen, gilt das Recht des jeweiligen Landes.Hilft eine Reiserücktrittsversicherung?Nein, die Reiserücktrittsversicherung springt bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen in der Regel nicht ein. Sie ist als Absicherung für individuelle Risiken gedacht, etwa wenn man kurz vor der Abreise erkrankt, seine Arbeit verliert oder wenn ein naher Angehöriger stirbt.
Waldbrände in Europa: Kann man den Urlaub stornieren?
In beliebten Reiseregionen in Südeuropa wüten verheerende Feuer. Was tun, wenn es dorthin in den Urlaub gehen soll?












