Was passiert bei einem Jobverlust mit der Vorsorge? Die fünf wichtigsten Fragen und AntwortenBei einer Entlassung drohen gerade älteren Arbeitnehmern grosse Einbussen bei der Vorsorge. Welche Optionen sie haben, wie man in der bisherigen Pensionskasse bleibt und was man beachten sollte.13.07.2026, 05.30 Uhr5 LeseminutenEine Entlassung bringt die bisherigen Vorsorgepläne oft massiv durcheinander.Sergio Perez / ReutersDie Nachrichten zu Entlassungen in der Schweiz häufen sich. Die UBS streicht nach der Übernahme der Credit Suisse Tausende Jobs, der fusionierte Versicherer Helvetia Baloise baut hierzulande 1400 bis 1800 Arbeitsplätze ab, und der Pharmakonzern Novartis hat Ende letzten Jahres einen Abbau von rund 550 Stellen bis Ende 2027 im aargauischen Stein angekündigt.Optimieren Sie Ihre BrowsereinstellungenNZZ.ch benötigt JavaScript für wichtige Funktionen. Ihr Browser oder Adblocker verhindert dies momentan.Bitte passen Sie die Einstellungen an.Dies sind nur drei Beispiele unter vielen. An der Jahresversammlung des Verbands Swissmem im März dieses Jahres sagte dessen Präsident Martin Hirzel, der Schweizer Industriesektor habe im vergangenen Jahr 6600 Arbeitsplätze verloren.Der Verlust der Stelle ist für viele Betroffene ein harter Schlag. Bei älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wirft eine Entlassung oft die ganze Vorsorgeplanung über den Haufen – doch die meisten widmen sich verständlicherweise zuerst einer anderen Priorität. «Viele wollen in einer solchen Situation unbedingt so schnell wie möglich eine neue Stelle finden und schreiben eine Bewerbung nach der anderen», sagt Teodora Toma, Vorsorgespezialistin bei der Beratungsfirma Pensexpert.«Dabei aber die Vorsorge aus den Augen zu verlieren, kann teuer werden», sagt sie. Die Jahre vor der Pensionierung seien bei der Vorsorge die wichtigsten. Wenn eine Pensionskasse ihren aktiven Versicherten für das abgelaufene Jahr beispielsweise einen hohen Zins zahle, profitierten diese enorm, wenn sie schon einiges an Kapital angespart hätten.Verliert man in bereits fortgeschrittenem Alter die Stelle, ist einiges zu beachten. Dies sind die wichtigsten Fragen und Antworten.1. Welche Optionen haben Versicherte, wenn sie kurz vor der Pensionierung ihre Stelle verlieren?Laut Harald Hengartner, Spezialist für berufliche Vorsorge beim Versicherer Axa Schweiz, haben Versicherte bei einem Stellenverlust drei Optionen bei den Pensionskassengeldern: erstens den Bezug der Altersleistung, zweitens die Übertragung der Gelder auf eine Freizügigkeitseinrichtung oder drittens die Weiterführung der Vorsorge innerhalb der bisherigen Pensionskasse.2. Was ist beim Bezug der Altersleistung zu beachten?Eine Voraussetzung ist, dass die Pensionskasse den Bezug der Altersleistung in dem entsprechenden Alter gewährt. Laut Hengartner müssen Pensionskassen den vorzeitigen Leistungsbezug seit 2024 mindestens ab dem Alter von 63 Jahren zulassen. In der Praxis ermöglichen die meisten Kassen den Bezug der Altersleistung schon ab 58 Jahren.Versicherte sollten sich indessen bewusst sein, dass ihre Altersleistung im Allgemeinen deutlich tiefer ausfällt, wenn sie sie früher beziehen. So ist einerseits der Umwandlungssatz niedriger: Dies ist der Satz, mit dem das Altersguthaben bei der Pensionierung multipliziert wird, um die entsprechende Rente pro Jahr zu erhalten. Beträgt das Guthaben beispielsweise 700 000 Franken und der Umwandlungssatz 5 Prozent, liegt die Pensionskassenrente des entsprechenden Versicherten bei 35 000 Franken pro Jahr.Zudem fehlen den Versicherten Beitragsjahre und Verzinsungen, wenn sie sich früher pensionieren lassen. Experten schätzen die Einbussen bei der Pensionskassenrente je nach Vorsorgeplan und Höhe des Kapitals auf 5 bis 9 Prozent pro Jahr, das man sich früher pensionieren lässt. Frühpensionierungen sind also sehr kostspielig, auch wenn sie unfreiwillig sind.Derweil will der Bundesrat die Möglichkeiten zur Frühpensionierung deutlich einschränken. Dies sieht die geplante Reform AHV 2030 vor. Laut der geplanten Regelung soll der Bezug von Geldern aus der zweiten und der dritten Säule neu frühestens ab 63 Jahren möglich sein. Laut Toma würde die Regelung auch Gelder von Freizügigkeitskonten und aus der Säule 3a betreffen. Versicherte können diese derzeit jeweils ab dem Alter von 60 Jahren beziehen. Sie sieht die mögliche Änderung kritisch: «Jede der drei Säulen in der Altersvorsorge hat ihre Einzigartigkeit, eine schematische Harmonisierung schadet der individuellen Planung», sagt sie.3. Was passiert, wenn das Pensionskassengeld zu einer Freizügigkeitseinrichtung fliesst?Bei einem Stellenverlust fliesst das Geld aus der Pensionskasse in vielen Fällen in eine Freizügigkeitsstiftung. Laut Hengartner ist diese Option für Versicherte kurz vor der Pensionierung aber nur möglich, wenn eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit beabsichtigt ist.Wie er weiter ausführt, bieten Freizügigkeitseinrichtungen verschiedene Lösungen an: Policen, Konten sowie Wertschriftenlösungen. Bei Letzteren wählen Versicherte selber eine Anlagestrategie, Gewinne oder Verluste fallen dann direkt auf dem Freizügigkeitsguthaben an. Wenn der Anlagehorizont nur wenige Jahre oder sogar wenige Monate betrage, empfehle sich in der Regel keine Wertschriftenlösung, zumal beim Kauf und Verkauf der Wertschriften Kosten anfielen, sagt Hengartner.4. Welche steuerlichen Implikationen gibt es beim Thema Freizügigkeit?Fliesst das Vorsorgegeld zu einer Freizügigkeitseinrichtung, kann dies auch steuerliche Folgen haben. Viele Berater empfehlen, die Gelder aufzuteilen und zwei verschiedenen Freizügigkeitseinrichtungen zu überweisen. So könne man die Gelder gestaffelt beziehen. Die Verteilung ermögliche dann, den Bezug der Gelder auf verschiedene Steuerperioden zu verteilen und so die Steuerprogression zu brechen.«Ein Freizügigkeitskonto ist immer nur als Ganzes beziehbar», sagt Toma. Sie empfiehlt, zwei Konten zu eröffnen, um flexibel zu bleiben. Wenn man bereits wisse, dass man das in der Pensionskasse angesparte Kapital komplett als Rente beziehen wolle, brauche es aber kein solches Splitting im Bereich Freizügigkeit. Zu beachten sei auch, dass Bezüge aus der beruflichen Vorsorge und der Säule 3a im selben Jahr zusammengerechnet würden.Bei Freizügigkeitsgeldern gibt es indessen eine Art Grauzone. Laut Hengartner von Axa Schweiz verpflichtet das Freizügigkeitsgesetz Versicherte grundsätzlich dazu, ihre Freizügigkeitsleistungen nach dem Antritt einer neuen Stelle in die entsprechende neue Pensionskasse einzubringen. Die Einhaltung dieser Pflicht werde derzeit aber weder von den Pensionskassen noch von den Freizügigkeitseinrichtungen noch von den Kontroll- und Aufsichtsinstanzen in der zweiten Säule kontrolliert.Allerdings prüften die Steuerbehörden inzwischen verstärkt, ob externe Freizügigkeitsleistungen rechtmässig geführt würden oder ob sie in eine Pensionskasse hätten eingebracht werden müssen. Würden sie als nicht rechtmässig beurteilt, drohten steuerliche Sanktionen.Auch hat der Gesetzgeber unterdessen ein Auge auf dieses Thema geworfen. In der Botschaft zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes vom Dezember vergangenen Jahres heisst es: «Melden Versicherte ihrer neuen Vorsorgeeinrichtung nicht, wo sie bisher versichert waren, müssen die Vorsorgeeinrichtungen neu aktiv nach dem Guthaben der Versicherten suchen. Veranlasst die versicherte Person die Übertragung nicht selbst, muss die neue Vorsorgeeinrichtung die Übertragung verlangen.»5. Wie können entlassene Arbeitnehmer die Vorsorge in der bisherigen Pensionskasse weiterführen?Auf Anfang 2021 hat der Gesetzgeber ermöglicht, dass entlassene ältere Arbeitnehmer die berufliche Vorsorge freiwillig weiterführen. Dies gilt für versicherte Personen ab dem Alter von 58 Jahren, deren Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde, wie es in Artikel 47a des Gesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) heisst. Sieht das Reglement der entsprechenden Kasse dies so vor, ist dies sogar schon ab 55 Jahren möglich.Als Hauptvorteile der Regelung sieht Hengartner, dass Versicherte einen Anspruch auf die Altersleistung auch in Rentenform behalten. Wenn die Weiterführung mehr als zwei Jahre gedauert habe, müsse die Altersleistung zwingend als Rente bezogen werden. Zudem könnten Versicherte zu relativ tiefen Kosten die versicherten Leistungen bei Tod oder Invalidität weiterführen.Ein Nachteil sei indessen, dass die Beiträge vollumfänglich durch die Versicherten finanziert werden müssten und dass eine Mitbeteiligung des Arbeitgebers entfalle. Deshalb übersteige die Weiterführung mit Sparbeitrag häufig die finanziellen Möglichkeiten der entlassenen Versicherten.Passend zum Artikel