Die Justizressorts der Länder haben Bundesjustizministerin Stefanie Hubig gebeten zu prüfen, wie sogenannte Rauschfahrten mit Todesfolge künftig durch eine eigene Erfolgsqualifikation – also einen eigenständigen, schwereren Straftatbestand „mit Todesfolge“ – oder eine vergleichbare Regelung erfasst werden können.
Den Beschluss hatten Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen federführend eingebracht; im Strafrechtsausschuss war das Vorhaben bereits zuvor einstimmig angenommen worden.
Hintergrund ist eine nach Auffassung der Länder bestehende Lücke im Strafgesetzbuch: Wer im Zustand alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit am Steuer einen Menschen tötet, wird derzeit in der Regel wegen Gefährdung des Straßenverkehrs oder Trunkenheit im Verkehr in Verbindung mit fahrlässiger Tötung nach Paragraph 222 Strafgesetzbuch (StGB) verurteilt.
Der Strafrahmen orientiert sich dabei an der Fahrlässigkeit – obwohl die Rauschfahrt selbst auf einer bewussten Entscheidung beruht.
Aktueller Berliner Fall illustriert die Strafrahmen-Debatte







