Vertrauen einer Depressiven missbraucht: Ein Therapeut hat über 60 Mal Sex mit einer 22 Jahre jüngeren PatientinDer Verteidiger erklärt, es habe weder ein Machtgefälle noch ein Vertrauensverhältnis, noch eine Ausnützung bestanden. Das Bezirksgericht Zürich sieht es anders.05.06.2026, 05.03 Uhr4 LeseminutenIllustration Ida Götz / NZZDie Öffentlichkeit ist vom Prozess am Bezirksgericht Zürich ausgeschlossen. Journalisten müssen strenge Auflagen zum Persönlichkeitsschutz befolgen. Die genauen beruflichen und persönlichen Hintergründe des Beschuldigten dürfen nicht genannt werden. Es handelt sich um einen Schweizer mit ausländischen Wurzeln, der eine 22 Jahre jüngere Frau im Rahmen einer Anschlussbehandlung nach einem Klinikaufenthalt therapierte. Die Patientin litt unter Angststörungen und schweren Depressionen.Optimieren Sie Ihre BrowsereinstellungenNZZ.ch benötigt JavaScript für wichtige Funktionen. Ihr Browser oder Adblocker verhindert dies momentan.Bitte passen Sie die Einstellungen an.Wichtig für den Fall ist, dass der Therapeut und die Patientin ursprünglich aus demselben Kulturkreis stammen, so dass die Psychotherapie in beider Muttersprache erfolgte, was gemäss Anklage ein besonderes Vertrauensverhältnis begünstigte.Die Therapie begann im Sommer 2021, endete im Dezember 2022 und fand ein- oder zweimal wöchentlich statt. Nach acht Sitzungen kam es zu regelmässigem Geschlechtsverkehr. Sowohl der Therapeut als auch die Patientin waren verheiratet. Laut dem Gerichtsvorsitzenden hatten die beiden in rund 60 Sitzungen Sex.Newsletter «NZZ Justiz»Das wöchentliche Update zu Kriminalität und Strafwesen – jeden Montag direkt in Ihrem Postfach.Jetzt kostenlos abonnierenDer Therapeut besuchte die Frau auch mehrmals an ihrem Wohnort. Zudem kam es zu sexuellen Handlungen in der Toilette eines Abfluggates am Flughafen Zürich vor einem gemeinsamen Flug.Der Staatsanwalt hat den Straftatbestand der Ausnützung einer Notlage angeklagt und verlangt eine bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes. Als Beweismittel liegen hauptsächlich die Aussagen der Patientin und zahlreiche Whatsapp-Chats vor.Belastende Whatsapp-ChatsDer Beschuldigte macht im Gerichtssaal auf Anraten seines Verteidigers keinerlei Angaben zur Sache. Auch in der Untersuchung hat er zu den Vorwürfen geschwiegen. Der Gerichtsvorsitzende stellt ihm trotzdem zahlreiche Fragen, der Beschuldigte schweigt. Nur einmal, als der Richter fragt, ob ein Therapeut mit einer Patientin eine sexuelle Beziehung haben dürfe, antwortet der Beschuldigte klar: «Nie!»Die Patientin habe sich aufgrund ihrer Sprache, Herkunft und Kultur vom Beschuldigten beschützt gefühlt, hält der Richter dem Beschuldigten vor. Sie habe Angst gehabt, die Therapie zu verlieren, wenn sie sich nicht auf die Affäre einlasse. Der Beschuldigte schweigt.Der Richter zitiert aus Whatsapp-Chats, in denen der Beschuldigte seine Patientin als «mini Süessi», «mini Liebi» und «mini Schöni» betitelt. Der Beschuldigte erklärt, er sage auch zu anderen Frauen «Hoi, mein Schatz», das sei Umgangsform in seinem Heimatland. Der Verteidiger interveniert und ermahnt den Beschuldigten, er solle jetzt still sein und nichts mehr sagen.Der Verteidiger plädiert in einem eineinhalbstündigen Plädoyer auf einen vollumfänglichen Freispruch. Er erklärt zwar klar, dass Sex in einer Therapie ein No-Go sei. Im Gerichtsprozess gehe es aber nicht um eine moralische oder fachliche Frage, sondern allein darum, das Gesetz anzuwenden. Sex in einer Psychotherapie sei in der Schweiz kein Straftatbestand. Aus einer Behandlungstätigkeit könne nicht per se auf eine Abhängigkeit geschlossen werden.Ein Abhängigkeitsverhältnis habe gar nicht bestanden, und der Therapeut habe auch keine Machtposition ausgenützt. Aus den Chats ergebe sich keine Spur von Machtausübung oder Druck. Die Selbstbestimmung der Patientin sei noch vorhanden gewesen. Dass nur acht Therapiesitzungen bis zum Sex stattgefunden hatten, spreche auch gegen ein besonderes Vertrauensverhältnis.«Du hast Dir ein Sandwich verdient»Das Gericht verurteilt den Beschuldigten trotzdem zu 20 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren, und spricht ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für Berufe mit volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen aus. Das Opfer erhält eine Genugtuung von 15 000 Franken. Es wird ein DNA-Profil vom Verurteilten erstellt.Die Verurteilung ist für das Gericht ein klarer Fall: Der Straftatbestand der Ausnützung einer Notlage sei ziemlich einfach, erklärt der Gerichtsvorsitzende. Man könne ihn natürlich so sezieren, dass niemand mehr drauskomme. Der Beschuldigte bestreite das Therapieverhältnis nicht und bestreite auch nicht, dass eine sexuelle Beziehung entstanden sei. Das Gericht geht davon aus, dass sich der Beschuldigte in die 22 Jahre jüngere, attraktive Patientin verliebte und sie ihm «einen Altersfrühling» verschafft habe.Der Therapeut habe die Frau nicht direkt unter Druck gesetzt, aber das Machtgefälle komme in Whatsapp-Nachrichten durchaus zum Ausdruck, in denen er sie etwa als «kleine Hure» betitelt oder nach dem Sex in der Flughafentoilette geschrieben habe: «Du hast Dir ein Sandwich verdient.» Die depressive, suizidale, besonders vulnerable Frau habe sich gegenüber dem Therapeuten, der die gleiche Muttersprache gesprochen habe und aus dem gleichen Kulturkreis gekommen sei, vollkommen geöffnet.Aus den Chats ergebe sich, dass für sie die Therapie grundsätzlich positiv verlaufen sei. Da sei es nachvollziehbar, dass sie die Affäre akzeptiert habe, aus Angst, die Therapie zu verlieren. Wenn Hoffnung auf Heilung bestehe, sei für sie die Affäre das kleinere Übel, so der Gerichtsvorsitzende.Der Tatbestand sei absolut erfüllt. Der Strafrahmen reiche aber nur bis zu drei Jahren, was milde sei. Wenn ein «normaler Übeltäter» eine solche Tat begehe, sei es eigentlich weniger gravierend als bei einem Therapeuten, der Sex mit einer Patientin habe, die «mit einer schwerwiegenden psychischen Baustelle» zu ihm komme. Im Rahmen eines mittleren Verschuldens komme das Gericht auf die 20 Monate. Das Tätigkeitsverbot sei obligatorisch.Urteil DG 260009 vom 27. 5. 2026, noch nicht rechtskräftig.Passend zum Artikel
Therapeut missbraucht Vertrauen einer depressiven Patientin: 60 Mal Sex
Der Verteidiger erklärt, es habe weder ein Machtgefälle noch ein Vertrauensverhältnis, noch eine Ausnützung bestanden. Das Bezirksgericht Zürich sieht es anders.






