PfadnavigationHomePS WELTAuto-NewsNRW darf keine Abschleppkosten berechnenRecht: Fehler in GebührenordnungVeröffentlicht am 16.04.2026NRW darf keine Abschleppkosten berechnenQuelle: SP-XWegen Fehlern in der Gebührenregelung können NRW-Städte Abschleppkosten nicht in Rechnung stellen. SP-X/Köln. Behörden in Nordrhein-Westfalen dürfen laut einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln derzeit keine Abschleppkosten von Falschparkern verlangen. Das Gericht hob zwei Gebührenbescheide der Stadt Köln auf und erklärte die seit 2024 praktizierte Abrechnung solcher Maßnahmen für rechtswidrig. Grund sei ein Fehler bei der landesrechtlichen Gebührenregelung.

Dem Gericht zufolge hatte die Landesregierung die zugrundeliegende Gebührenverordnung bereits im August 2023 erlassen. Zu diesem Zeitpunkt habe jedoch noch eine vorrangige Kostenregelung im Polizeigesetz NRW gegolten, die erst Ende Dezember 2023 gestrichen worden sei. Die Verordnung sei deshalb nichtig und auch später nicht wirksam geworden.

Auslöser der beiden Verfahren waren Parkverstöße in Köln aus dem Jahr 2024. In einem Fall stand ein Auto in einer Feuerwehrzufahrt, im anderen ein Motorroller auf einem Gehweg, auf dem Baumpflegearbeiten anstanden. Die Fahrzeuge wurden abgeschleppt und auf einem Abschlepphof verwahrt. Die Stadt stellte den Haltern dafür 200 Euro beziehungsweise gut 300 Euro in Rechnung. Beide Kläger bekamen nun Recht. Eine Berufung wurde zugelassen. Über den Fall müsste dann das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden. (Az.: 20 K 3976/24 und 20 K 6851/24)