PfadnavigationHomePolitikEntführungsprozessBrisanter Vermerk der Staatsanwaltschaft bringt Block-Ex-Mann Hensel in ErklärungsnotVon Lars Petersen Leiter National Investigation Premium-GruppeVeröffentlicht am 14.12.2025Lesedauer: 4 MinutenStephan Hensel (rechts) mit seinem Anwalt Philip von der MedenQuelle: Marcus Brandt/dpa-Pool/dpaIm Fall der entführten Block-Kinder geht der angeklagte Familienanwalt der Blocks strafrechtlich gegen einzelne Medien und Stephan Hensel vor. Diese hätten ausgiebig aus der Aussage des Kindesentführers David Barkay wörtlich zitiert. Tatsächlich gibt es brisante Hinweise auf Aktenweitergaben.Alarmstufe eins im Hamburger Landgericht: Unter schärfsten Sicherheitsvorkehrungen hat diese Woche der Israeli David Barkay im Block-Prozess ausgesagt. Der Chefentführer der Kinder von Christina Block wurde aus Israel eingeflogen; Personenschützer begleiteten den Mann bis in den Gerichtsaal. Vor Gericht beschuldigte Barkay neben Block auch Familienanwalt Andreas C., die Entführung der beiden Kinder Theo und Klara in der Silvesternacht 2023/24 in Auftrag gegeben zu haben. Beide bestreiten das bisher. Bereits vor seinem Auftritt vor Gericht hatten mehreren Medien, darunter WELT, über seine Vernehmung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg berichtet – und das vereinzelt mit zahlreichen wörtlichen Zitaten aus dem mehr als 300 Seiten langen Vernehmungsprotokoll. Strafanzeige gegen „Spiegel“ und „Zeit“Jetzt geht C. über seinen Anwalt Marko Voß gegen einzelne Medien vor. Nach WELT-Informationen stellte Voß in Hamburg Strafanzeige gegen den „Spiegel“, weil in einem TV-Beitrag ganze Seiten im Wortlaut wiedergegeben worden – inklusive der Fragen der Staatsanwaltschaft. Auch gegen die „Zeit“ wird Strafanzeige gestellt.Lesen Sie auchDiese Art der Berichterstattung sei nicht nur vorverurteilend, so Voß, sondern auch strafbar. Laut Strafgesetzbuch dürfen „die Anklageschrift oder andere amtliche Dokumente eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut“ nicht veröffentlicht werden, „bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.“ Anderenfalls droht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder Geldstrafe. Wie streng die gesetzliche Vorgabe im Einzelfall jedoch anzuwenden ist, ist juristisch umstritten. Der Bundesgerichtshof beispielsweise hatte in einem Urteil zu den sogenannten „Olearius-Tagebüchern“ 2023 zugunsten der Presse entschieden, da die Tagebücher nicht als amtliches Dokument gewertet wurden.Die Strafanzeige richtet sich auch gegen Blocks Ex-Mann Stephan Hensel, der die vertraulichen Inhalte der Ermittlungsakten an Journalisten zugespielt haben soll. Schon im Mai hatte Voß eine Anzeige erstattet, in der Hensel vorgeworfen worden war, Ermittlungsakten an die „Zeit“ durchgestochen zu haben. Lesen Sie auchAkte mit Wasserzeichen aufgetauchtBeweisen ließ sich das zwar nicht. Aber: Nach WELT-Informationen waren Dokumente mit dem Wasserzeichen von Hensels Anwalt Philip von der Meden und dem Zeitstempel „14.10.2024“ aufgetaucht. Und: Der Staatsanwalt, der wegen der Entführung der Block-Kinder ermittelte, schrieb in einem internen Vermerk vom 17. April 2025 sogar selbst, dass er davon ausgehe, dass Hensel die Akten weitergegeben habe. Eine Sprecherin der Hamburger Staatsanwaltschaft sagt auf WELT-Anfrage: „Zwar gab es Hinweise darauf, dass S.H. (gemeint ist Stephan Hensel, Anm. d. Red.) Akteninhalte weitergegeben haben könnte, die aber im Rahmen einer vorgenommenen Gesamtabwägung nicht zu einem Anfangsverdacht nach § 152 Abs. 2 StPO führten, weil insbesondere auch andere Personen für die Weitergabe in Betracht kamen.“ Welche das sein sollen, sagt sie nicht. Eine Anfrage bei Hensel und seinem Anwalt blieb unbeantwortet.Dagegen heißt es weiter: Gegen eine damals ebenfalls angezeigte Journalistin vermochte die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Entgegennahme des Aktenmaterials keinen Anfangsverdacht eines strafbaren Handelns festzustellen. Im veröffentlichten Artikel hätte man auch keinen Verstoß gegen das wörtliche Zitierverbot im Strafgesetzbuch gesehen: „Die fragliche Veröffentlichung durch die Angezeigte enthält nach Bewertung der Staatsanwaltschaft wörtliche oder weitgehend wörtliche Wiedergaben jedoch nicht.“ Über eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft muss nun die Generalstaatsanwaltschaft entscheiden.So reagieren Medien auf die AnzeigeDas ausgiebige Zitieren der Akteninhalte wie beim „Spiegel“ habe negative Folgen für den Strafprozess, heißt es in der aktuellen Strafanzeige von Voß weiter: „Diese Berichterstattung führt nicht nur – was für sich genommen allerdings schon problematisch genug wäre – zu einer öffentlichen Vorverurteilung der Angeklagten, sondern sie ist zudem vor allem geeignet, Zeugen und Richter, insbesondere die Schöffen, in ihrem Prozessverhalten und ihrer Entscheidungsfindung nachhaltig zu beeinflussen.“Eine „Spiegel“-Sprecherin erklärt auf Anfrage: „In dem Fernsehbericht wurde unseres Erachtens kein amtliches Dokument eines Strafverfahrens ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich mitgeteilt.“ Damit bezieht sie sich darauf, dass das Vernehmungsprotokoll kein Behörden-Dokument wie ein Vermerk oder eine Entscheidung sei. Staatsanwaltschaft im Fall Janz strikterAuch die „Zeit“ argumentiert so: „Die Artikel beziehen sich zwar teilweise auf die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft, diese umfassen aber mehrere zehntausend Seiten. Hieraus werden nicht einmal einzelne Sätze im Wortlaut wiedergegeben. Eine Strafbarkeit ist dadurch nicht gegeben. Vielmehr ist es die verfassungsgemäße Aufgabe der Presse, im Rahmen der Gerichtsberichterstattung die Arbeit der Staatsanwaltschaft und des Gerichts kritisch zu begleiten und durch eine eigenständige Berichterstattung den öffentlichen Diskurs darüber zu ermöglichen.“In einem anderen Fall war die Staatsanwaltschaft deutlich strikter. Das Amtsgericht Hamburg hatte den Investigativjournalisten Carsten Janz im September 2024 zu 40 Tagessätzen verurteilt, weil er „zwei wesentliche Teilsätze“ eines Durchsuchungsbeschlusses wörtlich zitiert habe. Das Landgericht Hamburg hat das Urteil in diesem Jahr bestätigt. Journalistenverbände kritisieren die Rechtsnorm seit Jahren.