PfadnavigationHomePolitikDeutschlandBundessozialgerichtUrteil aus Kassel – Bei der Grundrente zählt auch das Einkommen des EhepartnersVeröffentlicht am 28.11.2025Das Bundessozialgericht entscheidet: Partner-Einkommen wirkt sich auf die Grundrente ausQuelle: David-Wolfgang Ebener/dpaWer lange arbeitet und wenig verdient, kann später Grundrente erhalten. Verdient der Ehepartner aber gut, wird das Einkommen auf die Grundrente angerechnet. Das BSG entschied, dass dies zulässig ist – anders als bei unverheirateten Paaren.Höhere Einkommen der Ehefrau oder des Ehemanns können sich negativ auf den Anspruch auf die eigene Grundrente auswirken. „Bei der Grundrente wird das zu versteuernde Einkommen des Ehegatten – anders als bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft – angerechnet“, urteilten die Richter am Bundessozialgericht in Kassel. Diese Ungleichbehandlung verstoße nicht gegen Verfassungsrecht.Die 2021 eingeführte Grundrente ist ein individueller Zuschlag zur Rente. Anspruch auf den Grundrentenzuschlag können Rentner haben, die lange gearbeitet und dabei unterdurchschnittlich verdient haben.Nicht verheiratete Partner schulden sich keinen UnterhaltZur Begründung führte der 5. Senat an, dass Ehegatten in Deutschland einer besonderen bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht unterlägen. Konkret heißt das: Wenn etwa die Frau im Alter ausreichend Einkommen zur Verfügung hat, ihr Mann aber nicht, muss sie für ihn sorgen. „Dagegen schulden die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einander keinen gesetzlichen Unterhalt.“ Sie hätten theoretisch also auch dann Anspruch auf die Grundrente, wenn ihr Partner ein höheres Einkommen zur Verfügung hat.Lesen Sie auchAngaben der Deutschen Rentenversicherung zufolge wurde Ende 2023 bundesweit zu rund 1,27 Millionen Renten ein Grundrentenzuschlag in Höhe von durchschnittlich 92 Euro gezahlt. Das entspricht einer Quote an allen Renten von rund 4,9 Prozent.dpa/ceb