Mehr als hundertmal pro Jahr werden Menschen von Hamburg an andere Staaten ausgeliefert, wenn sie dort Straftaten begangen haben sollen. In diesem Jahr waren mit Jimi Blue Ochsenknecht und dem marokkanischen Fußballfunktionär Mohamed Boudrika zwei sehr prominente Fälle darunter, die medial eine große Aufmerksamkeit erfuhren. Zuständig für Auslieferungsverfahren ist die Generalstaatsanwaltschaft. Die Abläufe sind für Laien oft schwer nachvollziehbar. Warum sitzt jemand in Hamburg in Auslieferungshaft, weil er in Österreich eine Hotelrechnung nicht bezahlt hat? Und weshalb dauern Überstellungen manchmal Wochen? Hamburgs Oberstaatsanwalt Carsten Rinio erklärt das Verfahren und die einzuhaltenden Fristen – und sagt auch, in welchen Fällen auch deutsche Staatsbürger vor einer Auslieferung nicht sicher sind.WELT AM SONNTAG: Fangen wir mit einem konkreten Beispiel an: Seit Anfang September sitzt ein 51-jähriger Türke in Hamburg in Auslieferungshaft, der eine Frau in Dänemark getötet haben soll. Er wurde am Hamburger Flughafen festgenommen, als er nach Antalya weiterfliegen wollte. Dänemark beantragt seine Auslieferung. Was passiert jetzt?Carsten Rinio: Ausgangspunkt ist der Europäische Haftbefehl. Er ist ein Fahndungsinstrument zwischen den Mitgliedstaaten der EU. Trifft man die gesuchte Person in Deutschland an, sind wir verpflichtet, sie festzunehmen, da gibt es keine Ermessensspielräume. Die Generalstaatsanwaltschaft betreibt dann das weitere Verfahren, das Amtsgericht ordnet zunächst per Festhalteanordnung die Freiheitsentziehung an. Später erlässt das Oberlandesgericht einen Auslieferungshaftbefehl. Am Ende entscheidet das Oberlandesgericht über die Zulässigkeit der Überstellung, die Generalstaatsanwaltschaft muss dann auch noch die Bewilligung erteilen. Erst wenn alle Schritte erfolgt sind, kommt eine Überstellung ins ersuchende Land in Betracht. Der Beschuldigte sitzt derweil in Auslieferungshaft, die in der Regel in der Untersuchungshaftanstalt am Holstenglacis vollzogen wird.WamS: Gibt es Fristen, wie lange jemand in solchen Fällen festgehalten werden darf?Rinio: Ja, innerhalb von 60 Tagen soll eine Entscheidung über die Auslieferung vorliegen. Danach gilt: Ist die Überstellung für zulässig erklärt, muss sie innerhalb von zehn Tagen erfolgen – sonst wäre die Person freizulassen. Der Europäische Gerichtshof hat diese Fristen als zwingend eingestuft.WamS: Man liest oft die Begriffe „Auslieferung“ und „Überstellung“. Gibt es da einen Unterschied?Rinio: Im Kern nicht. Innerhalb der EU sprechen wir von Überstellung, außerhalb der EU von Auslieferung. Formaljuristisch korrekt ist diese Unterscheidung, in der Praxis aber werden beide Begriffe fast synonym verwendet.WamS: Besonders medienwirksam war der Fall Jimmy Blue Ochsenknecht. Für eine unbezahlte Hotelrechnung in Österreich saß er hier in Hamburg in Auslieferungshaft. War das verhältnismäßig? In Österreich war er schnell wieder auf freiem Fuß.Rinio: Wenn ein europäischer Haftbefehl besteht, ist er auch zu vollstrecken. Natürlich gilt auch hier das Beschleunigungsgebot in Haftsachen, doch vom Zeitpunkt der Festnahme von Herrn Ochsenknecht in Hamburg bis zur tatsächlichen Überstellung in Kiefersfelden vergingen nur drei Wochen. Das ist für ein Auslieferungsverfahren bemerkenswert schnell. Und auch wenn gegen ihn am Ende nur eine Geldbuße verhängt wurde, drohten ihm nach österreichischem Recht im Höchstmaß immerhin drei Jahre Freiheitsstrafe. Unter diesem Gesichtspunkt war die Vollstreckung verhältnismäßig.WamS: Die betroffene offene Rechnung war in der Zwischenzeit schon von einer Ex-Freundin Ochsenknechts bezahlt worden.Rinio: Der zivilrechtliche Anspruch des Inhabers des Hotels war dadurch möglicherweise erloschen. Aber die Straftat selbst, der Eingehungsbetrug, blieb. Die österreichische Staatsanwaltschaft jedenfalls hat die Zahlung nicht zum Anlass genommen, den europäischen Haftbefehl aufzuheben, was sie jederzeit gekonnt hätte.WamS: Herr Ochsenknecht berichtete später gegenüber Medien von langen Transporten quer durch Deutschland. Wie läuft eine Auslieferung praktisch ab?Rinio: Soll eine Person an Staaten ausgeliefert werden, die gemeinsame Grenzen mit Deutschland haben, dann passiert das im Rahmen von Sammeltransporten per Gefangenenbus. Die fahren grundsätzlich nach einem festen Fahrplan durch das Land, von Gefängnis zu Gefängnis. Herr Ochsenknecht wurde also von Tag zu Tag immer näher an die Grenze gebracht, wo er dann den österreichischen Behörden übergeben wurde. Herr Ochsenknecht hat auf diesem Weg verschiedene Haftanstalten kennengelernt, in denen er übernachten musste. Der Weg nach Österreich dauert von Hamburg aus acht Tage. In allen anderen Fällen wird der Auszuliefernde auf dem Luftweg ausgeliefert, wird am Flughafen der Bundespolizei übergeben.WamS: Prominent war auch der Fall des marokkanischen Funktionärs Mohamed Boudrika, der mittlerweile vom Strafgericht in Casablanca zu fünf Jahren Haft ohne Bewährung verurteilt wurde?Rinio: Boudrika ist Fußballfunktionär, Bauunternehmer und Politiker. Er soll unter anderem Bauabnahmen gefälscht und ungedeckte Schecks ausgestellt haben. Nach deutschem Strafrecht wären das Urkundenfälschung und mehrfacher Betrug. Bei Auslieferungen ist stets zu prüfen, ob das Verhalten auch nach deutschem Recht strafbar wäre. Das war hier gegeben. Weil Marokko kein EU-Staat ist, lief die gesamte Kommunikation über das Bundesamt für Justiz und das Auswärtige Amt. Das machte das Verfahren deutlich langwieriger, als etwa bei Herrn Ochsenknecht. Boudrika saß rund acht Monate in Hamburg in Auslieferungshaft. Wie anfangs erklärt, ist das Verfahren im Rahmen des Europäischen Haftbefehls deutlich vereinfacht.WamS: Gibt es Fälle, in denen Sie eine Auslieferung verweigern?Rinio: Ja, eben dann, wenn das Verhalten zwar im ersuchenden Staat strafbar ist, aber nicht in Deutschland. Ich erinnere mich an einen polnischen Fall: Dort wurde jemand verurteilt, weil er ein polizeiliches Anhaltesignal ignoriert hatte. Nach deutschem Recht wäre das nur eine Ordnungswidrigkeit, also nicht auslieferungsfähig. In Polen kann man auch auf Grundlage eines Atemalkoholtests wegen Trunkenheit am Steuer verurteilt werden. In Deutschland wäre dafür ein einschlägiger Bluttest Voraussetzung. In einigen europäischen Ländern wie Rumänien können zudem Urteile in Abwesenheit des Angeklagten gefällt werden. In Deutschland muss ein Angeklagter grundsätzlich anwesend sein. Ist nicht sichergestellt, dass der Angeklagte anwesend war oder zumindest von dem Verhandlungstermin Kenntnis hatte, wird die Auslieferung unzulässig.WamS: In vielen Ländern ist die Justiz belastet oder politisiert. Prüfen Sie auch, ob jemand Gefahr läuft, politisch verfolgt zu werden?Rinio: Ja. Politische Verfolgung ist ein klassisches Auslieferungshindernis. Vorliegen muss staatliche Repression aus Gründen politischer oder religiöser Überzeugung oder wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe. Ernsthafte Anhaltspunkte dafür können andere Verfahren, Berichte von Auswärtigem Amt, Bundesamt für Migration, Amnesty International oder Human Rights Watch liefern. Solche Fälle sind selten. Vor ein paar Jahren wurde die Auslieferung eines Zeugen Jehovas abgelehnt, weil hinreichend sichere Erkenntnisse vorlagen, dass die Person im Ausgangsstaat, den ich jetzt nicht nennen werde, politisch verfolgt werden würde.WamS: Werden in diesem Zusammenhang auch die Haftbedingungen geprüft?Rinio: Ja, das war etwa auch im Fall Boudrika so. Es hat sich bewährt, dass man von dem ersuchenden Staat völkerrechtlich bindende Zusicherungen einholt, dass die Haftbedingungen dort menschenrechtlichen Standards entsprechen. Dabei spielt immer auch die sogenannte Drei-Quadratmeter-Regel eine Rolle, jeder Gefangene muss mindestens drei Quadratmeter freien Raum haben, und bei Mehrfachbelegungen muss der Toilettenraum vollständig abgetrennt sein. Es muss zudem eine Stunde Hofgang gewährleistet werden. Das sind die absoluten Mindestanforderungen. Auch wenn wir den EU-Justizbehörden grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen haben, wissen wir aus Erfahrung, dass wir unter den EU-Staaten auch Problemstaaten haben, was die Haftbedingungen betrifft.WamS: Deutsche Staatsbürger dürfen nicht ausgeliefert werden. Warum konnte Jimy Blue Ochsenknecht dennoch überstellt werden?Rinio: Bis 2000 war die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger tatsächlich kategorisch verboten. Dann wurde das Grundgesetz geändert, zunächst im Hinblick darauf, die Gründung internationaler Strafgerichtshöfe zu unterstützen, später, um den europäischen Haftbefehl zu ermöglichen. Seitdem sind Auslieferungen an EU-Mitgliedstaaten und internationale Gerichtshöfe möglich, allerdings unter Voraussetzungen: Die Tat und der sogenannte Taterfolg, also etwa der Vermögensschaden bei Betrug, müssen in dem Land eingetreten sein, das die Überstellung verlangt. Zudem muss zugesichert sein, dass der Betroffene die Strafe auf Wunsch in Deutschland verbüßen darf, er nach dem Verfahren also rücküberstellt wird. Dahinter steht der Gedanke der Resozialisierung, weil die Familie in der Regel im Heimatland ist. Im Fall Ochsenknecht lag beides vor.WamS: Und wer trägt die Kosten für Auslieferungen?Rinio: Nach den Regeln des EU-Haftbefehls trägt der ersuchte Staat die Kosten, die bei der Überstellung entstehen. Bei Herrn Ochsenknecht war das also Deutschland.
Auslieferungen: „Herr Ochsenknecht hat auf diesem Weg verschiedene Haftanstalten kennengelernt“ - WELT
Prominente Fälle werfen ein Schlaglicht auf die Umstände einer Auslieferung aus Deutschland ins Ausland. Hamburgs Oberstaatsanwalt Carsten Rinio erklärt, was dabei geht – und was nicht.






