PfadnavigationHomeGeschichteStammheim-Prozess 1975Die RAF-Verteidiger waren ein „legaler“ Arm des TerrorsVeröffentlicht am 17.09.2025Lesedauer: 6 MinutenDer Terror-Anwalt Otto Schily (ganz rechts am Bildrand) auf dem Foto aus dem Stammheim-Prozess. Hinter ihm (v. r.) stehend Andreas Baader, sitzend Gudrun Ensslin und Jan-Carl RaspeQuelle: Anonym/ QuickNur einmal wurden Fotografien aus der laufenden Verhandlung gegen die RAF-Führung in Stuttgart-Stammheim veröffentlicht. Die Reaktion ihrer Wahlverteidiger ist ein verstörendes Beispiel für den Umgang mit dem Rechtsstaat.Otto Schily meldete sich umgehend zu Wort. Gerade erst hatte Theodor Prinzing, der Vorsitzende Richter des 2. Strafsenates am Oberlandesgericht Stuttgart, den 38. Verhandlungstag im Verfahren gegen Andreas Baader und weitere Terroristen der RAF eröffnet, da setzte der Verteidiger der Angeklagten Gudrun Ensslin zu einer Wutrede an: „Herr Vorsitzender und die Herren des Senats, ich nehme an, dass Ihnen zu Ohren gekommen oder zu Augen gekommen ist, dass in der jüngsten Ausgabe der Illustrierten ,Quick‘ ein volksverhetzender Artikel erschienen ist, in dem auch Fotos veröffentlicht sind aus diesem Gerichtssaal.“Tatsächlich enthielt die am Vortag, dem 11. September 1975, erschienene Nummer der Münchner Zeitschrift einen vierseitigen Artikel mit dem Titel „Schlimm, dieser B/M-Prozess. Aber es wird noch schlimmer“. Berichte über das bis dahin spektakulärste Strafverfahren der westdeutschen Geschichte gab es viele, doch besonders machte diesen Text, dass auf der ersten Doppelseite fünf Bilder abgedruckt waren, die das Geschehen im Gerichtssaal zeigten.Diese Aufnahmen waren verdeckt von den für Journalisten reservierten Stühlen aus gemacht worden. Die „Quick“-Redaktion schätzte ihre Bedeutung korrekt ein. „Heimlich fotografiert: Die ersten Bilder vom Baader/Meinhof-Prozess“ stand im rot unterlegten Eckbalken auf der Titelseite. Tatsächlich war (und ist) das Fotografieren in Gerichtssälen während der Verhandlung in Deutschland streng untersagt. Strafrechtlichen Folgen hatte die Veröffentlichung soweit bekannt nicht, denn solche Bilder abzudrucken war nicht verboten – nur, sie zu machen. Die Fotos, deren Urheber unbekannt ist und zu denen der Heinrich-Bauer-Verlag, bei dem „Quick“ 1975 erschien, auf WELT-Anfrage ein halbes Jahrhundert später keine Auskunft zu geben vermochte, boten Schily einen willkommenen Anlass. „Der Artikel selbst hat eine Argumentation, die etwa auf der Linie liegt, die die Bundesanwaltschaft hier schon einmal gemeint hat, in das Verfahren hineinbringen zu können“, beschwerte er sich.Lesen Sie auchBetont freundlich fragte Richter Prinzing nach: „Herr Rechtsanwalt, darf ich Sie bitten, zum Gegenstand zu kommen. Wird das ein Antrag werden, oder was ist das?“ Schily kündigte eine „Anfrage an den Senat“ an. Prinzing nahm es hin: „Gut, dann würde ich aber bitten, den Inhalt des Artikels hier nicht in dieser breiten Form zu würdigen.“ Denn, so ergänzte der für seine eiserne Selbstbeherrschung bekannte Richter: „Wir sind für Presseartikel nicht verantwortlich.“Lesen Sie auchLaut Wortprotokoll beschwerte sich Schily, es gebe „eine heimliche Duldung“ der Fotos. Schließlich fragte er, „ob die Bundesanwaltschaft möglicherweise veranlasst hat, dass diese Möglichkeit zum Fotografieren gewährt worden ist“. Diese Unterstellung beschied Prinzing eindeutig: „Die Bundesanwaltschaft ist selbstverständlich, ich kann das vorweg beantworten, nicht imstande, irgendwelche Anordnungen zu treffen, dass hier Bilder gemacht werden könnten.“ Das sei so selbstverständlich, dass er sich wundere, wie ein Jurist diese Frage stellen könne.„Politische Justiz“?Mehr als eine halbe Stunde dauerte der fruchtlose Wortwechsel zwischen Schily und Prinzing, in den sich auch die Angeklagten Baader und Ulrike Meinhof einschalteten sowie ein weiterer Wahlverteidiger. Zunehmend erregt verlangten sie nach einer Unterbrechung, um sich zu beraten, und schließlich schrie Schily (laut Protokoll) ins Mikrofon: „Ach, das haben Sie zu ... das haben Sie zu entscheiden, ob ich dazu eine Pause benötige?“ Nach insgesamt 39 Minuten bekam Schily die verlangte Pause, nur um direkt danach den Vorsitzenden Richter per Befangenheitsantrag abzulehnen – wegen verweigerter „Gewährung einer Pause“. Der Antrag blieb erfolglos.Die Episode um die ersten (und einzigen bekannten) veröffentlichten Fotos aus dem Stammheimer Verfahren wirft ein Schlaglicht auf ein zu wenig im kollektiven Bewusstsein verankertes Faktum: Die Rechtsvertreter der RAF waren zumindest in den 1970er- und frühen 1980er-Jahren keine Verteidiger im eigentlichen Sinne, sondern so etwas wie der (scheinbar) legale Arm der Terrorgruppe: Sie wollten den Prozess um jeden Preis zu einem Fall „politischer Justiz“ umdeuten. Ihr Ziel war es, die Unfähigkeit des Staates zu beweisen, sich an seine eigenen Maßstäbe zu halten. So sollte die „präfaschistische“ Natur der Bundesrepublik enthüllt werden.Manche der linken Juristen verhielten sich dabei ziemlich ungeschickt. So ließ sich der Baader-Wahlverteidiger Rupert von Plottnitz erwischen, als er während eines Hungerstreiks der Terroristen 200 Gramm klein geschnittenes Bratenfleisch zu seinem Mandanten schmuggeln wollte. Als Justizbeamte ihn zur Rede stellten, behauptete Plottnitz, es handele sich um sein eigenes „Frühstück“. Andere Anwälte trugen Minikameras, Pistolen und sogar Sprengstoff in den angeblichen „Hochsicherheitstrakt“ im siebten Stock des Gefängnisses Stuttgart-Stammheim. Der Anwalt Armin Newerla wurde am 16. Februar 1977 mit einer versteckten Heizspirale ertappt. Doch statt eines Hausverbots erhielt er lediglich einen Bußgeldbescheid; erst später wurde er wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt.Ad absurdum führte Axel Azzola die Verteidigung der Terroristen. Am 20. Januar 1976 hatte er seinen ersten großen Auftritt – und beantragte, „die Beweisaufnahme abzuschließen und die Gefangenen unverzüglich in Kriegsgefangenschaft zu überführen“. Die Bundesanwälte auf der Anklagebank brachen in Gelächter aus, so unsinnig war dieser Antrag; daran änderte auch die 13-seitige Begründung nichts, die Azzola zu Protokoll gab. Demnach hätten sich die Angeklagten zum Zeitpunkt der ihnen zur Last gelegten Verbrechen wie Mord, Mordversuch, Banküberfällen und vielen weiteren Delikten „im Kriegszustand“ befunden. Sie müssten „freigesprochen werden“, weil die in der „Anklageschrift bezeichneten Taten im Krieg“ nicht strafbar seien.Eine abenteuerliche Behauptung, die jeden Jura-Studenten durch das Staatsexamen hätte fallen lassen; trotzdem zögerte Otto Schily keinen Moment, einen entsprechenden Antrag anzukündigen. Die Bundesanwaltschaft hebelte Azzolas „Argumentation“ umgehend aus: „Wir leben in Frieden und nicht in einem den Angeklagten vorschwebenden Kriegszustand.“ Es gebe keinen straffreien Raum, in dem ein „durch Quasi-Kriegszustand gerechtfertigtes Töten erlaubt wäre“.Zu wenig Honorar?Für seine Attacken auf das Gericht verlangte Otto Schily zwei Jahre nach dem Urteil und anderthalb Jahre nach dem Selbstmord Baaders, Ensslins und Jan-Carl Raspes einen finanziellen Nachschlag. Da er formal nicht nur als Wahl-, sondern auch als Pflichtverteidiger für Gudrun Ensslin aufgetreten war, hatte er aus Steuermitteln bereits 138.898,50 Mark Vorschuss bekommen sowie weitere 77.043,44 Mark für Auslagen – bei einem durchschnittlichen Jahresbruttoeinkommen in der Bundesrepublik von rund 25.000 Mark im Jahr 1977.Das reichte ihm nicht: Am 28. April 1979 forderte er 198.300 Mark Honorar zuzüglich 5,5 Prozent Mehrwertsteuer, also rund 70.000 Mark Nachschlag. Der 2. Strafsenat lehnte ab, denn es könne „nicht unberücksichtigt bleiben, dass Rechtsanwalt Schily – von den zahlreichen Verspätungen beim morgendlichen Sitzungsbeginn und dem häufigen verfrühten Verlassen der Nachmittagssitzungen abgesehen – an mindestens 25 Sitzungstagen seiner Anwesenheitspflicht nicht nachgekommen ist“. Stattdessen genehmigten die Richter insgesamt 135.000 Mark zuzüglich Mehrwertsteuer.Dagegen legte Schilys Kollege Reinhard Geulen Verfassungsbeschwerde ein – erstens wegen Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, weil ein anderer Pflichtverteidiger eine Vergütung von 175.000 Mark genehmigt bekommen hatte; zweitens sei seine Berufsausübungsfreiheit verletzt; drittens sein Eigentumsrecht. Schilys häufige Verspätungen, alle im Wortprotokoll minutiös festgehalten, kamen in Geulens Schriftsatz selbstverständlich nicht vor. Trotzdem stockte das Gericht Schilys Honorar noch auf 157.325 Mark auf. Dabei blieb es schließlich, denn das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde einstimmig nicht zur Entscheidung an, weil sie „keine hinreichende Aussicht auf Erfolg“ habe.Sven Felix Kellerhoff ist Leitender Redakteur bei WELTGeschichte. Er forscht seit einem Vierteljahrhundert über die RAF und hat mehrere Bücher dazu veröffentlicht, zuletzt „Der Stammheim-Prozess“.