PfadnavigationHomeGeschichteGenetischer FingerabdruckKleinste Spuren können Täter überführen – aber nur fast immerVon Antonia KleikampVeröffentlicht am 17.09.2025Lesedauer: 6 MinutenEin Mitarbeiter des BKA-Labors in Wiesbaden vergleicht 1989 zwei DNA-Profile miteinander. Was seinerzeit Aufgabe für hochqualifizierte Spezialisten war, erledigen längst ComputerQuelle: picture-alliance/dpa/Wolfgang EilmesAm 5. September 1990 erklärte der Bundesgerichtshof den DNA-Beweis im Strafrecht für zulässig. Für Ermittler war das erst 1984 per Zufall entdeckte Verfahren ein wesentlicher Fortschritt. Doch manche wissenschaftlich mögliche Einsatzzwecke sind in Deutschland erst seit 2019 erlaubt.Wo immer sich ein Mensch aufhält, hinterlässt er Spuren – seien es abgestorbene Hautpartikel, ausgefallene einzelne Haare oder winzige Speicheltropfen, die er ausatmet. Nur mit großem, unübersehbarem Aufwand wie speziellen Anzügen, sterilen Handschuhen und medizinischen Masken kann man diese Spuren weitgehend vermeiden. Doch solche Spuren sind, beispielsweise im Falle einer schweren Straftat, nur unter zwei Bedingungen nützlich: Wenn man sie erstens findet. Zweitens aber, wenn man sie auswerten kann – und darf.Den wesentlichen Schritt zur juristischen Nutzung solcher biologischen Spuren in Deutschland machte der Bundesgerichtshof mit einem am 5. September 1990 veröffentlichten Urteil. Das höchste Strafgericht verwarf den Antrag auf Revision eines Urteils, das das Schwurgericht in Verden (Aller) am 9. November 1989 gefällt hatte. Darin ging es unter anderem darum, ob die Blutentnahme beim Angeklagten Andreas W. zulässig gewesen sei und damit der entscheidende Beweis für seine Schuld, eben der genetische Fingerabdruck.Lesen Sie auchDer Angeklagte war bald nach Anbruch des 24. Juni 1988 ins Haus der 78-jährigen Elisabeth S. eingebrochen – nachdem er viel Alkohol getrunken, mindestens zwei Haschisch-Joints geraucht und eine Tablette unbekannten Inhalts geschluckt hatte. Er fand in der Küche eine Geldbörse mit 50 Mark, die er einsteckte; ebenso Schmuck, den er fand. Doch Elisabeth S. wachte auf und überraschte den Täter. Daraufhin vergewaltigte der Angeklagte die Frau; am Unterleib von Elisabeth S. stellten die Ermittler Sperma fest. Dann stieß der Täter ihr ein Messer ins Herz. Der anschließende Versuch, am Tatort mittels einer Brandstiftung Spuren zu verwischen, misslang. Die Kriminalpolizei konnte den Verdächtigen bald ermitteln; in seinem Besitz fanden sich Teile des gestohlenen Schmucks. Ein Arzt entnahm ihm Blut; eine DNA-Analyse (erstmals im selben Jahr erstinstanzlich vor Gericht verwertet) überführte ihn der Vergewaltigung und des Mordes. Aber der genetische Fingerabdruck, wie man seinerzeit gewöhnlich sagte, war nur einer der Beweise, den das Schwurgericht Verden (Aller) seinem Urteil gegen den Angeklagten (lebenslange Freiheitsstrafe) zugrunde legte. Gegen diesen Schuldspruch legte die Verteidigung Revision mit dem Argument ein, der entsprechende Paragraf der Strafprozessordnung sehe eine solche Untersuchung nicht ausdrücklich vor. Der Bundesgerichtshof nahm sich des Verfahrens ungewöhnlich schnell an – das Urteil des Schwurgerichts war am 9. November 1989 gefallen, und schon keine zehn Monate später urteilte bereits das oberste reguläre Gericht. Offensichtlich sah man Bedarf an einer Grundsatzentscheidung.Gerade einmal sechs Jahre zuvor, am 10. September 1984, hatte der britische Biochemiker und Genetiker Alec Jeffreys den genetischen Fingerabdruck nebenbei entdeckt. Sein Team an der Universität Leicester suchte eine Methode zur Früherkennung von Erbkrankheiten und verfeinerte dazu ein Verfahren, mit dem sich Erbmaterial verschiedener Zellen relativ schnell vergleichen lässt. In der Desoxyribonukleinsäure (DNA) sind die Erbinformationen in der Art eines chemischen Alphabets aufgereiht. Mithilfe leicht radioaktiver Markierungen und der Auflösung der DNA-Doppelhelix lässt sich die Abfolge der chemischen Bausteine auf einem Röntgenfilm leicht sichtbar machen. Das Ergebnis ist eine Art Strichcode. Lesen Sie auch„Das ist so, als hätte ein Mann eine ganze Reihe Fingerabdrücke, seine Sozialversicherungskarte und auch noch seine Unterschrift am Tatort hinterlassen“, zitierte das Magazin „Der Spiegel“ die Reaktion amerikanischer Strafverfolger, als die Analysemethode bekannt wurde. Auch der Züricher Gerichtsmediziner Walter Bär zeigte sich begeistert über das „revolutionäre Verfahren“. Seiner Meinung nach sollte der DNA-Strichcode 300.000-mal mehr Beweiskraft besitzen als bisher übliche Blut- oder Gewebeuntersuchungen.Lesen Sie auchDoch war die Methode sicher genug, um darauf rechtsstaatliche Urteile zu gründen? Erstmals verwendet wurde die Methode in einem Mordprozess in West-Berlin; es ging ebenfalls um eine Vergewaltigung mit anschließendem Verdeckungsmord. Hier gab es verschiedene Indizien (der Täter Hannsjoachim R. hatte mit der Karte des Opfers Geld am Bankautomaten abgehoben, was auf einem Überwachungsvideo festgehalten war), aber entscheidend war der neuartige DNA-Beweis. Der Verteidiger des Angeklagten war der linksradikale Jurist Hans Christian Ströbele, bekannt als einer der wichtigsten Terroranwälte der 1970er-Jahre. Er kündigte an, die Verwertung des genetischen Fingerabdrucks bis in die letzte Instanz zu bekämpfen: „Das ist ein Eingriff, wie man ihn sich schlimmer nicht vorstellen kann.“ Vermutlich wusste er, warum er so gegen diese völlig neue Beweismethode war, hinterließen doch die RAF-Terroristen der „dritten Generation“ bei ihren Anschlägen keine der „klassischen“ Spuren. Der BGH wählte für sein Grundsatzurteil nicht den West-Berliner Fall, sondern das Urteil aus Verden (Aller). In diesem Verfahren hatte der Angeklagte nach monatelangem Schweigen schließlich gestanden, dass er in das Haus des Opfers eingebrochen war und den (in seinem Besitz sichergestellten) Schmuck entwendet hatte. An die Vergewaltigung und den Mord hingegen wollte er sich nicht erinnern können. Daher war die Bedeutung der DNA-Analyse in diesem Fall besonders klar. Die Genanalyse sei dann gerechtfertigt, stellten die Karlsruher Richter fest, wenn damit keine Informationen über die genetischen Bedingungen und Eigenheiten des Angeklagten ermittelt würden. Beschränke sich die Begutachtung auf den „nichtcodierenden Bereich“ der Gene, läge darin kein Eingriff in den unantastbaren Bereich der Persönlichkeit.Seither dürfen Ermittler in Deutschland auf den genetischen Fingerabdruck zurückgreifen; allerdings muss die Gegenprobe entweder nach Belehrung freiwillig gegeben oder aufgrund einer richterlichen Anordnung genommen werden. Weiterhin untersagt blieb es, Tatortspuren im Hinblick auf biologische Eigenschaften des Täters zu analysieren – also auf (ethnische) Herkunft, Haar- und Augenfarbe oder Ähnliches. Darin sah der BGH einen unzulässigen Eingriff in Persönlichkeitsrechte. Erst im Dezember 2019 bestimmte eine Änderung der Strafprozessordnung: „Ist unbekannt, von welcher Person das Spurenmaterial stammt, dürfen zusätzlich Feststellungen über die Augen-, Haar- und Hautfarbe sowie das Alter der Person getroffen werden.“Die Genauigkeit der Identifikation mittels genetischem Fingerabdruck bei mindestens ein zu fünf Millionen, wie das Bundeskriminalamt vortrug. Also kamen bei (seinerzeit) 65 Millionen Bundesbürgern maximal sechs bis sieben Personen infrage, identische Marker zu hinterlassen. Einzige Ausnahme: eineiige Zwillinge. Wenige Jahre nach der Entdeckung des Verfahrens bedurfte man um 1990 dafür noch ganze Zellen aus Blut, Sperma oder den Wurzeln ausgerissener Haare; dagegen genügten Speicheltropfen, Hautschuppen oder ausgefallene Haare allein noch nicht. Doch die Wissenschaft machte schnell Fortschritte: Um das Jahr 2000 konnten all diese Spuren analysiert und mit deutlich höherer Zuverlässigkeit einem Individuum zugeordnet werden; seither ist das Verfahren nochmals deutlich verfeiert worden. Wenn es eine DNA-Spur gibt und einen Tatverdächtigen, bei dem ein Richter einen DNA-Test anordnet, so kann die Identifikation als gesichert gelten. Zwei Probleme bleiben allerdings: Verunreinigungen – und eineiige Zwillinge.Das führte in Berlin 2009 zu dem kuriosen Fall, dass ein polizeibekanntes Bruderpaar aus der Untersuchungshaft entlassen werden musste. Beim Einbruch in das Kaufhaus des Westens hatten Diebe eine Beute in Millionenhöhe gemacht. Ein am Tatort gefundener Handschuh ergab eine DNA-Übereinstimmung mit der DNA der Zwillinge Hassan und Abbas O. Obwohl feststand, dass mindestens einer der beiden am Tatort war, konnte keinem eine Tatbeteiligung zweifelsfrei nachgewiesen werden – die Spur hätte ja vom jeweils anderen stammen können. 2020 verjährte der Überfall, dessen Beute soweit bekannt nie wieder auftauchte.