Die Stadtbücherei Münster muss den in zwei Büchern angebrachten Hinweis, dass es sich um „ein Werk mit umstrittenem Inhalt“ handele, das „aufgrund der Zensur-, Meinungs- und Informationsfreiheit zur Verfügung gestellt“ werde, entfernen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden (Az. 5 B 451/25) und damit einem Eilantrag des Autors stattgegeben.Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Münster entschieden, dass die Einordnungshinweise der Bücherei durch die gesetzliche Aufgabe des Bildungsauftrags gedeckt seien. Nach Angaben des Verwaltungsgerichts negiere der Autor „mehrere gesicherte historische Ereignisse“, beispielsweise „die Atombombenexplosionen in Hiroshima und Nagasaki oder die bemannten Mondlandungen“.Nun stellt das Oberverwaltungsgericht fest, dass der Autor durch die Einordnungshinweise „in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit sowie in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht“ beeinträchtigt werde. Indem die Bibliothek die Bücher mit den entsprechenden Hinweisen versieht, würden die dort enthaltenen Meinungen „negativ konnotiert“ beziehungsweise bewertet und Nutzer möglicherweise vom Lesen abgehalten.Öffentliche Bibliotheken sollten allerdings Sorge tragen, dass sich Leser eine eigene Meinung bilden könnten, „ohne insoweit gelenkt zu werden“. Der Beschluss ist unanfechtbar.
OVG Münster urteilt: Stadtbibliothek darf nicht vor Büchern warnen
Die Stadtbücherei Münster muss warnende Hinweise entfernen, die sie in zwei Büchern angebracht hat. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden.






