Bloß keinen Rosenkrieg. Manche Ehepaare, die sich das bei ihrer Trennung vornehmen, schaffen das auch. Doch immer wieder kommt es im Zuge der Scheidung zu erbitterten Streitigkeiten. Dabei geht es oft um die gemeinsam erworbene Wohnung oder das Haus, für das beide Partner im Grundbuch eingetragen sind. Aber auch unter Erben bricht häufig ein Streit über eine Immobilie aus. Dabei geht es um viel Geld.
Wenn auch nach langen Debatten keine Lösung in Sicht ist, kommt es häufig zu einer Teilungsversteigerung. Dabei handelt es sich um eine Sonderform der Zwangsversteigerung. Ziel der Teilungsversteigerung ist, das in einer Immobilie gebundene Vermögen in einen Geldbetrag umzuwandeln, der je nach Eigentumsanteil an die Eigner verteilt werden kann. Geregelt ist sie im ZVG, dem Gesetz über Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (Paragrafen 180 ff.) Anders als bei einer Zwangsversteigerung wird die Teilungsversteigerung nicht durch eine Bank beziehungsweise einen Gläubiger eingeleitet, sondern von einem oder mehreren Eigentümern beantragt. Manchmal möchte jemand seinen Anteil abtreten und einen möglichst hohen Preis dafür erzielen. Oder einer der Erben oder ein Ehepartner möchte die gesamte Wohnung oder das Haus erwerben – und zwar möglichst günstig. Doch dürfen der Ex oder die Ex oder einer der Erben einfach ein Haus, das nicht ihnen allein gehört, versteigern lassen? Und kann einer der Beteiligten das verhindern?







