Es braucht nur ein paar Mausklicks am PC, um bei einem Münchner Unternehmen medizinisches Cannabis zu bestellen – sehr zum Missfallen der Apothekerkammer, die jetzt mit Erfolg gegen die Firma in einem Zivilverfahren vor dem Landgericht München I geklagt hat. Unter anderem wandte sich die Klägerin dagegen, dass der Anbieter von medizinischem Cannabis eine telemedizinische Fernbehandlung anbietet, und zwar mit dem Ziel, sich eine Verschreibung für medizinisches Cannabis ausstellen zu lassen.
Nach Überzeugung der Apothekerkammer verstößt das Unternehmen auf seiner Website damit gegen das normierte Werbeverbot für Fernbehandlungen nach dem Heilmittelwerbegesetz. Denn es widerspreche „anerkannten, fachlichen Standards“, medizinisches Cannabis via Fernbehandlung zu verschreiben. Aber nicht nur dies, monierte die Apothekerkammer, sondern auch, dass einem Besteller bis zum Zeitpunkt der Bezahlung des Cannabis nicht mitgeteilt wird, um welchen Arzt es sich eigentlich handelt, der das Rezept ausstellt.
Nach Überzeugung der Apothekerkammer ein klarer Verstoß gegen Paragraf 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Außerdem kritisierte die Klägerin die Darstellung von Behandlungsmöglichkeiten mit medizinischem Cannabis auf der Website der Beklagten. Denn nach dem Heilmittelgesetz sei es unzulässig, für verschreibungspflichtige Arzneimittel gegenüber Endverbrauchern zu werben.






