PfadnavigationHomeGeschichte„Diäten“ für ParlamentarierWar alles besser, als Abgeordnete noch kein Geld bekommen durften?Veröffentlicht am 13.06.2025Lesedauer: 5 MinutenErhöhungen der Gehälter für Abgeordnete lösen regelmäßig Proteste bei den Wählern aus. Das Thema ist mehr als 150 Jahre altQuelle: picture alliance/CHROMORANGE/Michael BihlmayerZuverlässig sorgen Meldungen über die Erhöhung der Zahlungen an Parlamentarier für öffentlichen Ärger. Der Staatsrechtler Philipp Austermann kennt die Hintergründe, die zum heutigen System von „Diäten“ und „Entschädigungen“ führten.Das Verbot hatte Verfassungsrang: „Die Abgeordneten des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung oder Entschädigung beziehen“, hieß es in Artikel 32 der Reichsverfassung vom 16. April 1871. Eine wortgleiche Regelung hatte auch schon die Verfassung des Norddeutschen Bundes vom 1. Juli 1867 enthalten. Der studierte Jurist Philipp Austermann lehrt an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in Brühl vornehmlich Staatsrecht sowie Parlaments- und Verfassungsgeschichte. Schon seit fast 20 Jahren befasst er sich mit der Entwicklung der Abgeordneten-Diäten. Er war in der Bundestagsverwaltung unter anderem dafür zuständig und ist Mitherausgeber eines Kommentars zum Abgeordnetenrecht.WELT: Wie kommt es eigentlich zu diesem überraschenden Begriff „Abgeordneten-Diät“?Philipp Austermann: Der Begriff ist in der Tat anachronistisch. Denn er basiert auf dem lateinischen Wort „dies“ für Tag und dem altgriechischen Begriff „diaita“ für Lebensunterhalt und bedeutet ursprünglich Tagessatz oder Tagegeld. Das heutige Verständnis geht aber weit darüber hinaus. Ich verwende den Begriff daher ungern und spreche lieber vom Abgeordnetengehalt. WELT: Als Deutschland 1871 zum Nationalstaat wurde, waren Abgeordneten-Diäten und sonstige Entschädigungen erst einmal komplett verboten – warum?Lesen Sie auchAustermann: Die Idee zu diesem schon damals nicht zeitgemäßen Verbot stammt von Otto von Bismarck. Der Kanzler wollte keine bezahlten Reichstagsabgeordneten. Er wetterte öffentlich gegen „schmutzige Diäten-Rentiers“. Bismarck ließ sogar SPD-Abgeordnete strafrechtlich verfolgen, die aus der Parteikasse bezahlt worden waren. Das Diätenverbot sollte das allgemeine Männerwahlrecht konterkarieren: Wenn schon jeder Mann ab 25 Jahren wählen durfte, sollte es nur für Vermögende attraktiv sein, Abgeordneter zu werden. Lesen Sie auchWELT: War das besser als umgekehrt?Austermann: Nein, auf keinen Fall. Der Reichstag litt regelrecht unter dem Verbot. Vor allem waren häufig nicht genug Abgeordnete da, um Beschlüsse zu fassen. Das war auch für die Reichsleitung (damaliger Begriff für die Regierung, d. Red.) unangenehm, weil jedes Gesetz auch die Zustimmung des Reichstages benötigte. Außerdem war das Diätenverbot paradox, weil die Abgeordneten der Landesparlamente eine Bezahlung erhielten. Manche hatten daher zwei Mandate. Von ihrem Sitz im Landtag konnten sie leben und sich so die Arbeit im Reichstag „leisten“.Lesen Sie auchWELT: Wie und warum wurde dieses Verbot aufgehoben?Austermann: Die Aufhebung war schon länger gefordert worden. Aber erst 1906 wurde das Verbot gekippt. Das war die Gegenleistung der Reichsleitung dafür, dass der Reichstag bestimmten Gesetzen zustimmte. Maßgeblich war hier vor allem die katholische Zentrumspartei als Zünglein an der Waage. Die nun erlaubte und gesetzlich festgelegte Bezahlung wurde wie heute als „Entschädigung“ bezeichnet. Denn das Mandat wurde als Ehrenamt verstanden – tatsächlich war es für viele Abgeordnete ihr Beruf.WELT: Wie war die Abgeordneten-Bezahlung in der ersten Demokratie auf deutschem Boden, der Weimarer Republik, geregelt?Austermann: Die Weimarer Verfassung gewährte von vornherein einen Anspruch auf Entschädigung. Zwar hieß es weiterhin häufig, das Mandat sei ein Ehrenamt. Aber das stimmte noch weniger als in der Kaiserzeit. Es gab viele Vollzeit-Politiker. Dabei war die Bezahlung vor allem für Akademiker nicht attraktiv. Sie reichte kaum zur Finanzierung eines angemessenen Lebensunterhalts aus. Trotzdem begegnete jede Erhöhung öffentlicher Kritik, natürlich gerade auch von den rechts- und linksextremen Demokratiefeinden.WELT: Im Dritten Reich hatte der Reichstag keinerlei Bedeutung. Bekamen die Abgeordneten trotzdem Geld vom Staat?Austermann: Interessanterweise ja. Das war neben der Freifahrtberechtigung auch der Grund, warum ein Mandat im irrelevanten Reichstag für viele „Parteigenossen“ erstrebenswert war. Die Bezahlung war ein schönes Zubrot. Die „Abgeordneten“ erhielten Geld, obwohl sie nahezu nie tagten und inhaltlich nichts entschieden. Im Volksmund wurde das Scheinparlament als „teuerster Gesangsverein der Welt“ bezeichnet: Es traf sich selten, sang die Hymne, bejubelte Hitler und ging ohne Beschlüsse wieder auseinander.WELT: Wie sah die Regelung in der Bundesrepublik 1949 aus? Austermann: Das Grundgesetz unterstreicht in Artikel 48 Absatz 3, dass die Entschädigung angemessen sein muss und die Unabhängigkeit der Abgeordneten zu sichern hat. Die Einzelheiten muss der Bundestag selbst regeln. Er hat wegen des offenen Wortlauts der Verfassung einen weiten Spielraum. Die Bezüge waren schon 1950 vergleichsweise hoch. Ein Abgeordneter erhielt damals im Jahr 7.200 DM, mehr als doppelt so viel wie ein Durchschnittsverdiener. Das Mandat galt weiterhin als Ehrenamt, weshalb die „Entschädigung“ steuerfrei war.WELT: Wie entwickelte sich das weiter zu den im Juni 2025 in Rede stehenden rund 11.800 Euro?Lesen Sie auchAustermann: Die Bezüge sind über die Jahrzehnte, wie in anderen Berufen auch, stetig gestiegen. Das Mandat gilt seit einem Karlsruher Urteil aus dem Jahr 1975 zu Recht als Vollzeitjob. Seither sind die Bezüge zu versteuern. Die kritisierte Erhöhung im Juni 2025 verdankt sich einer 2014 gesetzlich fixierten Indexierung. Da der Nominallohn seitdem nahezu jedes Jahr gestiegen ist, haben sich auch die daran ausgerichteten Abgeordnetenbezüge erhöht. WELT: Die Diät soll ja eine Entschädigung der Abgeordneten dafür sein, dass sie während ihres Mandats nicht ihrem eigentlichen Beruf nachgehen können. Wäre es da nicht konsequent, auf den Grundsatz „Gleiches Geld für gleiche Arbeit“ zu verzichten und die Entschädigung individuell entsprechend etwa dem Durchschnitt der vier jüngsten Steuererklärung vor Einzug in den Bundestag zu berechnen – mit einer Unter- und einer Obergrenze?Austermann: Nein, das wäre verfassungswidrig. Das Grundgesetz stellt nämlich alle Wahlberechtigten und alle Gewählten gleich. Die Bezahlung der Abgeordneten ist eine unverzichtbare demokratische Errungenschaft. Sie ermöglicht es allen Bürgern, ein Mandat zu übernehmen, unabhängig von Einkommen und Vermögen. Das geht in der öffentlichen Bewertung oftmals leider unter. Wären die Bezüge vom früheren Einkommen abhängig, könnten sich viele Menschen eine Tätigkeit im Bundestag wortwörtlich nicht leisten.Sven Felix Kellerhoff ist Leitender Redakteur bei WELTGeschichte. Zu seinen Themenschwerpunkten zählen der Nationalsozialismus, die SED-Diktatur, linker und rechter Terrorismus sowie Verschwörungstheorien.